
Zum Reichsgesetz über Beurkundung des Pers.-Standes. 261 
rakter eines staatlichen für die bürgerlichen Gerichte 
bindenden Gesetzes einfach abgesprochen wird. 
Daß in dem Aggregat privatrechtlichen Gesetzes- 
materials, wie es in Bayern zusammengesetzt ist, 
einzelne Partien sich vorfinden, in denen bezüglich 
der eherechtlichen Bestimmungen keine Unterscheidun- 
gen in Ansehung der Religionsßangehörigkeit gemacht 
werden, ist richtig. Es dürfte genügen, als Beleg 
zunächst auf Code civil Art. 229 ff. zu verweisen. 
Auch das preußische Landrecht enthält eine Gleich- 
stellung der Konfession, was sich namentlich in Thl. II 
Tit. I S. 734 kundgiebt. Anreihend sei noch der 
Nürnberger Ehescheidungsordnung v. 1803 Erwäh- 
nung gethan, welche sich zufolge Art. 90 auf Pro- 
testanten wie Katholiken zu erstrecken bestimmt ist. 
Allein alles Dieses ist partiell und wird hiemit noch 
kein solcher privatrechtlicher Gesammtzustand herge- 
stellt, wie er allenthalben in Bayern existiren müßte, 
wenn das oben präzisirte Postulat Berechtigung an- 
zusprechen hätte. 
Denn man vergegenwärtige sich, daß, seitdem 
durch das Reichsgesetz die Ungleichkeit des religiösen 
Bekenntnisses (cultus disparitas) als Ehehinderniß 
verschwunden ist, Ehen zwischen Angehörigen ver- 
schiedener Religionen, also auch Angehöriger christlicher 
Konfessionen mit israelitischen Glaubensgenossen, mit 
Disstdenten d. h. solchen Personen, welche einer 
staatlich anerkannten Religionsgesellschaft überhaupt 
nicht angehören, gesetzlich zulässig sind und ohne 
Zweifel solche Mischehen auch zu Stande kommen 
werden. Was aber die israelitischen Glaubensge- 
nossen angeht, so genießen dleselben, wie in fraglicher 
Erörterung S. 560 selbst nicht bestritten wird, auch 
noch jetzt ein durch das Gesetz v. 29. Juni 1851 
Art. 2 (Ges.-Bl. 1851 S. 33) begründetes übri- 
gens in Bayern von jeher bestandenes (Anmerk. ¾l- 
bayr. Landrecht Thl. 1 Kap. VI §F. 40 Nr. 5 Th.