
262 Zum Reichsgesetz über Beurkundung des Pers.-Standes. 
Kap. XX g. 3 ff. Zu-Rhein, Zeltschrift Bd. III 
S. 164; Bl. RA. Bd. II S. 293, Bd. VII 
S. 56) Sonderrecht (Staudinger, Einführung 
norddeutscher Justizgesetze in Bayern Bd. II S. 185). 
Ein ähnliches Sonderrecht folgt für die Dissidenten 
aus dem Gesetz v. 2. Mai 1868 (Ges.-Bl. 1866/69 
S. 405.) 
Abgesehen von diesen Sonderrechten findet man 
in den respektiven Territorialrechten theilweise wie 
in bayr. Landrecht Th. 1 Kap. VI §. 5—10, 10—42 
hinwiederum eine Behandlung des Eherechts, welche 
nur katholische Verhältnisse im Auge hat, theilweise 
enthalten sich die Territorialrechte der Behandlung 
des Eherechts vollständig, und bleibt also für 
das gemeine Civilrecht immerhin ein weitgreifendes 
Geltungsgebiet. Nach der Gestaltung aber, zu wel- 
cher das gemeine Civilrecht in der Materie des Ehe- 
rechts sich ausgebildet hat, bestehen mehrfache auf 
die Religionsangehörigkeit basirte Unterscheidungs- 
merkmale, wie namentlich in Betreff der Nothwen- 
digkeit der Einwilligung der Eltern, dann der Vor- 
aussetzungen für eine gänzliche Ehescheidung, be- 
ziehungsweise für eine beständige oder zeitweilige 
Trennung von Tisch und Bett, dann in Betreff der 
Wiederverehelichung. 
Wenn demnach im bibherigen Recht in Ehe- 
sachen gewisse auf der Religionsangehörigkeit der 
Bethelligten beruhende Unterschiede existiren, und 
dieselbe durch den Eintritt des Reichsgesetzes nur 
insoweit aufgehoben sind, als eben dies in letzterem 
positiv geschehen ist und insoweit die Herrschaft dieses 
Reichsgesetzes sich erstreckt, so lassen sich diese Unter- 
scheidungen durch Betrachtungen und Folgerungen 
von solcher Allgemeinheit, wie in fraglicher Erörter- 
ung S. 556, 557 versucht wird, nicht schlechtweg 
inwegwischen. » 
h gelangen daher zu dem Schlusse, daß in