
Zum Neichsgesetz über Beurkundung des Pers.-Standes. 263 
Beurtheilung von Ehestreitsachen allerdings jene 
Unterscheidungsmerkmale als maßgebend zu beachten 
bleiben, welche mit Rücksicht auf die Angehörigkeit 
der Betheiligten zu einer bestimmten Religionsge- 
sellschaft noch als bestehend anzusehen sind. Ohne 
diesen Satz irgendwie auf die allegirte Verordnung 
v. 28. Juli 1818 stützen zu wollen, welcher durch 
die Aufhebung der früheren Kompetenzen in Ehe- 
sachen der Boden entzogen ist, stehen wir mit dem- 
selben doch nicht allein, sind vielmehr in der Lage, 
gewichtige Gewährömänner dofür vorzuführen. So 
äußert sich Dr. Völk in seinem Kommentar zu be- 
sagtem Reichsgesetz III. Auflage S. 202 in dem 
Sinne, daß die Angehörigen jeder Konfession nach 
dem besondern Recht ihrer Kirche zu beurtheilen seien. 
Diese Ansicht ist um so beachtenswerther, als deren 
Autor an den legislativen Arbeiten zum Reichsgesetz 
selbstthätig mitwirkte. Nur dürfte nach den vor- 
aufgeführten Darlegungen richtiger zu sagen sein, daß 
die Ehesachen nach dem durch die Religionsange- 
hörlgkeit der Betheiligten bedingten bürgerlichen Ehe- 
recht zu beurtheilen seien. Petersen, welcher in 
Hauser's Zeitschrift für Reichs= und Landesrecht 
Bd. II S. 413 die Frage behandelt, welches Recht 
bei gemischten Ehen bezüglich der Giltigkeit der Ehe 
und der Ehescheldung anzuwenden sei, äußert sich 
dahin, daß, was den Fall einer Nichtigkeitserklärung 
der Ehe betrifft, untersucht werden soll, ob der Mangel 
eines gesetzlichen Erfordernisses beide Ehegatten oder 
nur einen treffe, ersterenfalls könne die Ehe als 
ungiltig erklärt werden, wenn nur eines der beiden 
in Betracht kommenden Eherechte diese Folge an- 
droht, letzternfalls, wenn dies in dem auf den be- 
treffenden Ehetheil bezüglichen Recht der Fall ist; 
bei Ehescheidungen sei der alte Grundsatz aufrecht 
zu erhalten, daß lediglich das Recht entscheide, wel- 
chem der verletzte, also klägerische, Theil angehört.