
264 Neuerc oberstrichterliche Erkenninisse. 
Hierin liegt nun vollkommene Uebereinstimmung mit 
der diesselts vertretenen Meinung. 
Schließlich sei noch angeführt, daß letztere An- 
schauung auch bei verschiedenen Gerichten, welche seit 
Einführung des Reichsgesetzes bereits mit Ehesachen 
befaßt waren, zur Richtschnur genommen und somit 
in die Praxis eingeführt wurde. 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des 
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Tivil- 
rechtes und Civilprozesses 
1.— 15. Mai. 
Bemerkung: Die Urtheile vom 2. HWtr. 2979, 6. 
HV#Nr. 2960, 9. HVNr. 2974 und 15. Mai 
HVNr. 2937 werden nachgetragen. 
I. Zur Prozeß = Ordnung. 
Art. 3. Nachdem E. wegen einer Forderung 
von 175 fl., welche er an S. zu machen hatte, 
Vorsichtsverfügung erwirkt hatte, klagte er von jener 
Forderung den Betrag von 150 fl. bei dem Einzeln- 
Ncchter ein unter Vorbehalt der — bald darauf auch 
erfolgten — Einklagung der restigen 25 fl. Der 
Einzelnrichter verurtheilte den Beklagten zur Zahlung 
von 150 fl., auf Berufung erkannte aber das Bez. 
Gericht auf Abweisung der Klage wegen Unzustän- 
digkeit des Einzelnrichters, der OGH. aber vernichtete 
das bezirksgerichtliche Urtheil aus folgenden Gründen: 
Die Klage betreffe in der Hauptsache blos 150 fl., 
gehöre also nach Proz.-O. Art. 3 vor das Einzeln- 
Gericht. Es habe Kläger seine Klagsforderung ge-