
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 265 
theilt und nicht von 175 fl. auf 150 fl. ermäßigt, 
und ein Prozeßabstand habe nicht stattgefunden. 
Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kom- 
petenzregulirung könnten dadurch, daß die Forder- 
ung in zwei Theilen eingeklagt worden sei, nur 
dann umgangen worden sein, wenn die Proz.-O. 
bezweckte, daß mehr als 150 fl. betragende 
Forderungen ganz und unabgetheilt eingeklagt wür- 
den. Dieses sei aber nirgends ausgesprochen. Nur 
auf den eingeklagten Betrag komme es daher an, 
nicht auf die Größe der Forderung. Die Frage, 
ob und in wieferne Forderungen in Theilen einge- 
klagt werden könnten, gehöre dem Civilrechte an und 
könne im gegenwärtigen Falle erst bei Entscheidung 
der den Rest v. 25 fl. betreffenden Sache aufge- 
worfen werden, da die Folge der Theilung der 
Forderung nur die sein könnte, daß der Rest ver- 
loren ginge. Die Unzuständigkeit des Einzelurichters 
lasse sich auch nicht damit begründen, daß wegen 
175 fl. um Vorsichts-Verfügung gebeten worden 
war; nach Proz.-O. Art. 641 Abs. 2 richte sich die 
Zuständigkeit für die Hauptklage nach der Größe des 
eingeklagten Betrages, eine Ermäßigung des Betra- 
ges aber, wegen dessen Vorsichtsverfügung verlangt 
worden, in der Hauptklage sei in der Proz.-O. 
nirgends untersagt und auch kein Grund abzusehen, 
warum jene Ermäßigung kLaatthtt sein solle. — 
Urth. v. 1. Mai HVNr. 2996 
Art. 40 Ziff. 6. Bei der am 4. Septbr. 1854 
geschehenen gerichtlichen Verlautbarung eines Kauf- 
vertrages hatte Accessist G. als protokollführender 
Aktuar fungirt, und später bei Entscheidung eines 
Rechtsstreites, in welchem es sich hauptsächlich um 
die Auslegung des Inhalts jenes Vertrages handelte, 
*0 Vgl. Urth. H# Nr. 3000.