
266 Neuere oberstrichterliche Erkenntulsse. 
als Richter mitgewirkt. Es fragte sich nun, ob nicht 
diese Entscheidung gemäß Proz.-O. Art. 40 Ziff. 6, 
Art. 41 Abs. 3 u. Art. 42 nichtig sei? Diese Frage 
wurde verneint. Vorliegenden Falles — so heißt 
es in den Entsch.-Gründen — sei eine Behinderung 
des G. als Richter im Sinne der Proz.-O. Art. 40 
Ziff. 6 nicht vorgelegen, denn bei der Verlautbarung 
des fraglichen Kaufvertrages habe G. keinerlei richter- 
amtliche Thätigkeit entwickelt, sondern blos das. 
Schreibergeschäft zu besorgen gehabt; die Ausübung 
der freiwilligen Rechtspflege und damit auch die ge- 
richtliche Errichtung das den Willen der Kontrahen= 
ten feststellenden Rechtsaktes sei alleinige Aufgabe 
des Gerichtscommissärs gewesen. Wenn es sich 
hinterher in einem Prozesse blos um die Ausleg- 
ung des in einem gerichtlich protokollirten Dokumente 
niedergelegten Vertragswillens der Parteien handle, 
finde eine Behinderung des oder eines Prozeßrichters 
nach Proz.-O. a. a. O. dann nicht statt, wenn die- 
ser nicht die betreffende Gerichts-Verhandlung als 
der mit den Geschäften der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit betraute Beamte vorgenommen habe. Seuffert, 
Comm. z. GO. Kap. IV g. 15 u. Kap. II F. 2 
Ziff. IV. — Urth. v. 9. Mai HVr. 3026. 
Art. 838. Nachdem im I. Rechtszuge B. ver- 
urtheilt und diesem Befriedigungögebot zugestellt 
worden war, wurde dessen Berufung verworfen, B. 
in die Kosten des II. Rechtszuges verurtheilt, und 
wurden hiebei die Gebühren und Auslagen des Adv. 
J. als Vertreters des Klägers und Appellaten A. 
sowie die Parteikosten festgesetzt. Unter Mittheilung 
einer vollstreckbaren Ausfertigung des oberrichter- 
lichen Urthelles ging nun Adv. J. den Gerichtsvoll- 
zieher E. an, jenes Urtheil dem B. zuzustellen und 
zugleich demselben bezüglich der gedachten Gebühren, 
Auslagen und Parteikosten Befriedigungsgebot zu