
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 267 
ertheilen, und E. ertheilte Befriedigungsgebot „auf 
Betreiben des Adv. J.“, und erklärte später „auf 
Betreiben des Adv. J. und in Folge des (eben er- 
wähnten) Befriedigungsgebotes in Sache des be- 
treibenden Theiles gegen B. wegen Deservitenfor- 
derung, daß sich der betreibende Theil mit seinem 
Forderungöguthaben einer in Sache des A. gegen 
den B. durch Gerichts-Vollzieher W. vorgenomme- 
nen Pfändung anschließe. Ueber dieses Verhalten 
des Gerichtsvollziehers E. hat sich der OGH. also aus- 
gesprochen: Der Gerichtsvollzieher habe — Proz.-O. 
Art. 838 — eine Vollstreckungs-Handlung nur dann 
vorzunehmen, wenn sie durch die ihm übergebene 
Urkunde nach den Gesetzen gerechtfertigt sei. Sei 
nun diese Urkunde ein Urtheil, so müsse dasselbe zu 
Gunsten des Nachsuchenden eine Verurtheilung ent- 
halten — Proz.-O. 288 Abs. 2; Schmitt, Ger.= 
Vollz.-Dienst F. 114 —. Wohl also habe E. dem 
Auftrage des J. entsprechen können, allein jener 
habe den Auftragsvollzug in anderer Weise, als ge- 
schehen, bethätigen müssen. Offenbar nämlich sel die 
Verurtheilung des B. in die Kosten des II. Rechts- 
zuges nur dem A. gegenüber erfolgt — Proz.-O. 
Art. 294, 112; Wernz, Comm. Bd. 1 S. 303 —, 
E. habe das wissen, er habe sofort erkennen müssen, 
daß des J. Auftrag nur dahin habe gerichtet sein 
können und gerichtet sein wollen, auch nur dahin 
gerichtet gewesen sei, das Vollstreckungsverfahren 
gegen B. für A. einzuleiten. Dadurch also, daß er 
dem B. auf Betreiben des Adv. J. Befriedigungs- 
gebot ertheilt und auf dessen Betreiben den Auschluß 
erklärt, habe E. einer wesentlichen Verfehlung gegen 
den ihm gewordenen Auftrag, einer wesentlchen Ueber- 
schreitung desselben sich schuldig gemacht, und er- 
scheine somit der E. als Mandatar und nicht Adv. 
J. als Mandant (für die durch eine Widerspruchs- 
klage eines W. entstandenen Kosten) haftbar.