
268 Neuere oberstrichtktliche Erkenntnisse. 
(Daß Adv. J. in diese Kosten verurtheilt wor- 
den war, wurde jedoch vom OGH. deßhalb gebilligt, 
weil I., nachdem er von der gesetzwidrigen Verrich- 
tung seines Auftrages Kenntniß erhalten, es unter- 
lassen hatte, jene Verrichtung auf eine Weise rück- 
gängig zu machen, welche bei allen Betheiligten die 
Ueberzeugung begründen mußte, daß, was E. gehan- 
delt, ohne des J. Willen geschehen sei.) Urth. v. 
15. Mai HVMNr. 30117. « 
Art. 1324 Abs. 2 mit 42 u. 43. Ein Appell.- 
Ger. hatte erachtet, es „könnten als Ablehnungs- 
Gründe nur solche Gründe gelten, welche objektiv 
und unabhängig von der Auffassung einer 
Partei diese Wirkung hätten“ und in Anwendung 
dieses Grundsatzes gelangte es zu der thatsächlichen 
Annahme, daß den konkreten Falles geltend gemach- 
ten Ablehnungsgründen jene Wirkung nicht zukomme. 
Hiedurch sollte der Art. 1324 bezhw. 42 d. Prog-O. 
verletzt sein, weil dieser Art. „nach freiem Ermessen“ 
die Frage geprüft wissen wolle, ob in einem gegebe- 
nen Falle Thatsachen vorlägen, welche geeignet seien, 
sei es überhaupt und an sich, oder doch bei der 
Partei, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des 
Richters zu begründen. In den Gründen zu dem 
dißs Nichtigkeitsbeschwerde verwerfenden Urtheile 
eißt eß: 
Der Gesetzg.-Aussch. der K. d. A. — Verh. 
1863/65 Beil. Bd. II Abth. 2 S. 204 u. Beil. 
Bd. III Abth. 1 S. 74 u. 78 — habe es für un- 
thunlich erachtet, einzelne bestimmte Fälle, in wel- 
chen ein Richter wegen Besorgniß der Befangenheit 
von den Parteien sollte abgelehnt werden können, im 
Gesetze selbst zu spezisiziren, und es sei vorgezogen 
worden, es dem Ermessen des zur Entscheidung 
de5 Ablehnungs-Gesuches berufenen Gerichtes an= 
heimzugeben, ob konkreten Falles ein gegründe-