
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 269 
tes Motiv des Mißtrauens gegeben sei, und darauf- 
hin sei der vom Ausschußreferenten proponirten 
Fassung des jetzigen Art. 42 vom gesammten Aus- 
schusse beigetreten worden. Diese Fassung aber drücke 
unzweidentig aus, daß der Gesetzgeber das für Statt- 
gebung des Ablehnungsgesuches entscheidende Gewicht 
nicht in die blos subjektive Anschauung der ablehnen- 
den Partei habe gelegt wissen wollen, sondern daß 
das mit der Entscheidung befaßte Gericht zu ermessen 
haben solle, ob die als Ablehnungsgrund vorgebrachte 
Thatsache als geeignet erscheine, die fragliche Be- 
sorgniß zu rechtfertigen. Dieses sei auch vom Appell.= 
Gerichte in seiner Interpretation des Art. 42 aus- 
gesprochen. — Urth. v. 1. Mai HVNr. 3012. 
II. Eiwvilrechtliche Entscheidungen. 
Sachenrecht. Zur ser vitus cloacae. Ueber 
deren Wesen und Umfang hat sich der OGH. also 
ausgesprochen: 
Unter dieser servitus — fr. 7 D. 8, 1 — ist 
das Anlegen einer Kloake auf des Nachbarn Grund 
und Boden oder doch das Weiterführen einer sol- 
chen auf eigenem Grunde bereits angelegten in den 
nachbarlichen Grund gemeint. — fr. 2 pr. D. S, 3.— 
Mit Rücksicht auf den Zweck solcher Kloakanlagen 
— fr. 1 §. 4 D. 43, 23 — wird von den Rechts- 
lehrern die servitus cloacae dahin definirt: sie sei 
das Recht, den Unrath durch das dlenende 
Grundstückabzuleiten — Puchta, Pand. §. 184 
Abs. 4 —, oder die häuslichen Unreinigkeiten durch 
einen Abzugskanal dem Nachbar zuzuleiten oder 
durch dessen Grundstück abzuleiten — Keller, 
Pand. §. 169 lit. b Nr. II —, oder den Unrath 
auf oder durch das dienende Grundstück ab zulei- 
ten — Arndts, Pand. S. 185 Anm. 4 —, oder 
endlich den Unrath aus dem eigenen Gebäude durch