
270 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
elnen Abzugs-Kanal über das benachbarte Grund- 
stück hinwegzuleiten — Windscheid, Pand. 
§. 211a Not. 4 —. Es kommt also bezüglich des 
Umfanges dieser Servitut sehr wesentlich darauf an, 
ob der Eigenthümer des dienenden Grundstückes dul- 
den muß, daß der vom Nachbargebäude zufließende 
Unrath auf seinem Grund und Boden ohne weiteren 
Abfluß sich ansammle, oder ob er nur zu dulden 
hat, daß jener Zufluß durch oder über seinen Grund 
und Boden gehe und weiter geleitet werde, und die- 
ses sind rein thatsächliche Verhältnisse, welche der 
Richter bei Entscheidung eines konkreten Falles zu 
würdigen hat. — Urth. v. 8. Mai HVr. 2965. 
Vorkaufsrecht des Theilhabers, dessen 
Wirkung gegen den Erwerber. A. und B. be- 
saßen gemeinschaftlich zu ideellen Antheilen ein häus- 
liches Anwesen, B. verkaufte seinen Antheil an C. 
und als nun A. gegen C. das Vorkaufsrecht nach 
§. 28 Ziff. 2 des Ldigsabsch. v. 10. Novbr. 1861 
geltend gemacht hatte, und in beiden Instanzen für 
den A. erkannt worden war, erhob C. Nichtigkeits- 
Beschwerde wegen Verletzung jenes S. 28 dadurch, 
daß das fragliche, unbestritten dem A. gegen B. zu- 
geltandene, Recht nicht als ein blos persönliches 
echt behandelt und die gegen C. erhobene Klage 
nicht abgewlesen wurde. Die Beschwerde wurde 
verworfen. Das Vorkaufsrecht des Theilhabers an 
einer Gemeinschaft — so heißt es in den Entschei- 
dungsgründen — sei nicht als das römischrechtliche 
jus protimiseos aufzufassen. Die Vorschrift des 
§. 28 a. a. O. sei nach der Intention der Gesetz- 
gebungsfaktoren — Velh. der K. d. A. 1859/61 
Bell. Bd. 5 S. 60, 61, der RR. Beil. Bd. 3 
S. 286 u. f., Prot. Bd. 2 S. 165 u. f. — dar- 
auf berechnet, die Theilhaber an einer Gemeinschaft 
in die rechtliche Lage zu setzen, einen Fremden von