
Neuere oberstrichterliche Erkennlnisse. 271 
dem Eintritt in die Gemeinschaft ferne zu halten, 
und dieser durch das römisch-rechtliche jus proli- 
miseos offenbar nicht erreichbare Zweck berechtige 
zur Annahme, daß jener §. 28 nicht auf jenes Rechts- 
mittel verweise, welches das jus protim. an die 
Hand gebe. Diese Annahme sei um so mehr ge- 
rechtfertigt, als dem RR. ein gesetzliches Vorkaufs-= 
recht der Theilhaber an einer Gemeinschaft überhaupt 
unbekannt und in den Kammerverhandlungen hervor- 
gehoben worden sei, daß das römisch-rechtliche Vor- 
kauförecht als aufgehoben erscheine. Demnach habe 
der Gesetzgeber das dem deutsch-rechtlichen Retrakt 
entstammende Recht der Theilhaber an einer Ge- 
meinschaft auf Einstand in den Kauf und die aus 
diesem Recht entspringende Klage aufrecht erhalten 
wissen wollen, welche gegen den fremden Käufer auf 
Abtretung der erkauften Sache gerichtet werden könne. 
— Roth, b. Civ.-R. Thl. 2 S. 184 u. f.; Doll- 
mann, Gesetzgbg. Thl. 1 Bd. 3 S. 346 u. f. — 
Daraus, daß es für ungenügend erachtet worden, 
blos auf Aufrechthaltung des bisher in der Regel 
nur bei liegenden Gütern statthaften Retraktes sich 
zu beschränken — Verh. d. K. d. A. Bd. 5 S. 61 
Sp. 1 —, und anderseits daraus, daß bei der Be- 
rathung auf das preuß. Ldr. Bezug genommen wor- 
den sei, welches ein persönliches und dingliche5 Vor- 
kaufsrecht unterscheide und in Thl. I Tit. 20 §. 573 
bestimme, daß das gesetzliche Vorkaufsrecht jeden 
Besitzer der Sache verpflichte, erkläre es sich, warum 
der §. 28 des Lotgsabsch. sich des Ausdruckes „Vor- 
kaufsrecht“ bediene. — Urth. v. 13. Mai HVNr. 2913. 
Obligationenrecht. Statthaftigkeit der ge- 
sonderten Einklagung eines Theiles der 
Forderung, dann des Restes derselben. 
Ueber die Frage, ob von einer Forderung von z. B. 
175 fl. zuerst ein Theil — 150 fl. unter Vorbe-