
272 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
halt späterer Einklagung des Restes, und dann auch 
dieser Rest eingeklagt werden könne, hat sich der 
OGH. also ausgesprochen: Geldschulden seien theil- 
bar, deren Einklagung in Theilen sei also möglich. 
Blos durch die Einklagung eines l-e einer Forl 
derung erlösche deren Mest nicht — c. 2 8. 
10, 1. 34 I. 4, 6. — Es 5 nach gem. 
nicht richtig, daß eine Wrillonke von Forderungen 
nur allein in dem Falle eintrete, wenn Mehrere an 
einer Forderung bähw. Schuld Theil zu nehmen 
hätten. Wohl sei die Haupt-Bedeutung der Ein- 
theilung der Obligationen in theilbare und untheil- 
bare die, daß, wenn mehrere Schuldner und Gläu- 
biger zusammenträfen, dieselben bei theilbaren Obli- 
gatlonen in der Regel nur pro rata haften und 
ihnen pro rata geleistet werde, allein die einge 
Bedeutung sei das nicht. Auch im bayr. Ldr. Thl. 1 
c. 1 §. 8 u. Anm. sei jenes nicht ausgesprochen; 
denn daraus, daß der Gläubiger nicht verpflichtet 
sei, theilweise Zahlung anzunehmen, folge nicht, daß 
dieser seine Forderung nicht theilweise einklagen könne. 
Allerdings ferner könne der Schuldner nicht gezwungen 
werden, in Raten zu zahlen, wenn eine solche Zah- 
lung nicht ausbedungen sei, es habe aber diese5 nur 
zur Folge, daß der Gläubiger, auch wenn er nur 
einen Theil der Forderung mit Vorbehalt seiner 
Rechte bezüglich des Restes eingeklagt habe, wenn 
er sich keiner mora schuldig machen wolle, doch die 
Zahlung der ganzen Schuld annehmen müsse, keines- 
wegs aber, daß der Gläubiger die ganze Furderung 
auf eimnal, g inllagen müsse. — Urth. v. 1. Mai 
HVNr. 0. 
Riedakt. ettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
E — in #u Druck von Junge 4 Sohn.