
274 Neue oberstricherterliche Erkenntnisse. 
eigene nächste Prozeßhandlung ist aber nur eine 
solche Handlung zu betrachten, welche entweder durch 
ihre Vornahme die Billigung des nichtigen Aktes 
voraussetzt oder doch in die Sache selbst eingreift, 
wohin aber Vertagungsanträge ebensowenig zu zählen 
sind als die durch einfache Erklärung vorzunehmende 
Anmeldung des Einspruches. — Urth. v. 26. Mai 
HVNr. 2981. 
Art. 465. Es war auf einen Eid erkannt und- 
zu dessen Ableistung Tagsfahrt anberaumt worden. 
In derselben aber erschien der Schwurpflichtige nicht 
sondern blos dessen Anwalt, welcher — ohne einen 
Vertagungbantrag zu stellen — vorbrachte, die 
Parteien hätten sich in bestimmter Art verglichen, 
was der gegnerische Vertreter in Abrede stellte unter 
dem Antrage, den Eid für verweigert zu erachten, 
eventuell, den Gegner zum Beweise seiner Ver- 
gleichseinrede zuzulassen, und diesem letzteren Antrage 
schloh sich der Vertreter des Schwurpflichtigen an. 
Ueber die hiemit angeregte Frage sprach sich der 
OGH. also aus: Im Falle des Nichterscheinens 
des Schwurpflichtigen in der zur Eidesleistung be- 
stimmten Tagsfahrt könne Annahme der Eidesver- 
weigerung nur dann eintreten, wenn nicht neuerliche 
Thatsachen aufgestellt, oder wenn die neuerlich auf- 
gestellten Thatsachen sofort im Schwurtermine ver- 
worfen würden und zur Eidesverhandlung geschritten 
würde, nicht aber dann, wenn es zur Anordnung 
eines Beweisverfahrens komme und die Eides-Ver- 
handlung gar nicht vor sich gehe. Nicht das physische 
Ausbleiben des Schwurpflichtigen allein könne die 
Annahme der Eidesverweigerung begründen, sondern 
nur die durch das Ausbleiben desselben verschuldete 
Unmöglichkeit der Eidesleistung. — Urth. v. 27. Mai 
HVr. 3077. » « 
Art. 761 Ziff. 2. Nachdem A. im Mai 1865 
rechtskräftig verurtheilt worden war, das Grund-