
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 275 
stück X. an den B. herauszugeben, gab A., welcher 
im Dezbr. dess. Is. mehrere Grundstücke an C. 
verkauft hatte, im J. 1869 notariell die Erklärung 
ab, daß in dem im Dezbr. 1865 notariell beurkun- 
deten Vertrage jenes Grundstück K. aus Versehen 
dem C. nicht mit zugeschrieben worden sei, weshalb 
dasselbe in Berichtigung dieses Irrthumes dem C. 
nachträglich in Besitz und Eigenthum überlassen 
werde. Nun trat im J. 1873 B. gegen C. klagend 
auf, und nachdem erkannt worden war, es werde 
jene von A. im Dezbr. 1865 abgegebene Erklärung 
als rechtsunwirksam aufgehoben und sei C. schuldig, 
das Grundstück X. an B. herauszugeben, erhob 
ersterer gegen den letzteren eine Klage auf Wieder- 
aufnahme des Verfahrens, weil er neuerlichst ein 
im IJ. 1872 erlassenes Urtheil aufgefunden habe, 
Inhalts dessen auf von B. gestellte Klage A. ver- 
urtheilt worden sei, dem B. statt des herauszugeben- 
den Grundstückes eine Entschädigung von 300 fl. 
zu bezahlen, weil aus derselben Urkunde ferner er- 
helle, daß B. bezüglich dieser 300 fl. in eine dem 
A. gegen C. zugestandene Forderung eingewiesen 
worden sei, und weil, worüber anderweitig Bewels 
angeboten wurde, B. mit seiner eingewiesenen For- 
derung von C. auch befriedigt worden sei. Das 
Wiederaufnahmsverlangen wurde verworfen und ge- 
langte die Sache an den OGH., welcher sich über 
die res jadicata und über Proz.-O. Art. 761 Ziff. 2 
auszusprechen hatte und sich also aussprach: 
1) Ein rechtskräftiges Urtheil begründe aller- 
dings eine obligatio ex re judicala, deren Wirk- 
ung gegenüber dem bestandenen Forderungsrechte 
als novatio necessaria zu bezeichnen sei. Allein 
eine solche oblig. necess. begründe an und für sich 
keineswegs die Aufhebung des bisherigen Forderungs= 
rechtes, als richtig müsse vielmehr erachtet werden 
die Ansicht, — Seuffert, Pand. §F. 295; Wind- 
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