
276 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
scheid, Pand. §S. 129, 356 — daß durch die rechts- 
kräftige Zuerkennung des eingeklagten Anspruchs die 
ursprüngliche Obligation nicht erlösche, sondern mit 
allen Nebenrechten fortbestehe, m. a. W. daß der 
Einfluß des kondemnatorischen Urtheiles sich nur in 
einer Umwandlung des bestehenden Forderungsrech- 
tes in der Art äußere, daß unter Fortbestand selner 
Individunalität rechtliche Bestimmtheiten an dasselbe 
heranträten, welche es früher nicht gehabt habe. 
Allerdings könne durch ein rechtskräftiges kon- 
demnatorisches Urtheil das Zurückgreifen des Be- 
rechtigten auf das ursprüngliche Obligationsverhält- 
niß ausgeschlossen werden, und sei dieses insbesondere 
dann der Fall, wenn dem Kläger etwas Anderes 
endgiltig zuerkannt worden sei, als was den ur- 
sprünglichen Gegenstand der vertragsmäßigen Leistung 
bilde, weil durch eine solche endgiltige Zuerkennung 
eines anderen Gegenstandes nothwendig die Consu- 
mirung des ursprünglichen Rechtsanspruches eintrete. 
Allein vorliegenden Falles habe eine endgiltige 
Zuerkennung der 300 fl. anstatt des Anspruches 
auf Herausgabe des Grundstückes X. nach den 
— (speziell angeführten) — Feststellungen des 
Appell.-Gerichtes nicht stattgefunden. 
2) Die Natur des Rechtsmittels der Wieder- 
aufnahme des Verfahrens als eines außerordentlichen 
erfordere, daß dessen Zulassung streng auf die im 
Art. 761 d. Proz.-O. bezeichneten Fälle beschränkt 
werde, so daß im Falle der Ziff. 2 a. a. O. Auf- 
findung anderweitiger Beweismittel oder 
andere Thatsachen, als dort bezeichnet, ausgeschlossen 
sei. — Verh. d. GGA. d. K. d. A. Bd. 2 S. 32 
Im Falle der Ziff. 2 a. a. O. sei Voraussetzung, 
daß die Beschaffenheit der neu aufgefundenen Be- 
weis-Urkunde annehmen lasse, daß sie, wenn ste 
schon vor Erlassung des früheren Urtheils benützt 
worden wäre, in Verbindung mit dem bereits da-