
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 277. 
mals vorgelegenen Materiale entscheidenden Elnfluß 
auf die Urtheillsfällung gehabt haben würde, während 
andere neue Thatsachen und Beweismittel als die- 
jenigen, deren Trägerin die neu aufgefundene Ur- 
kunde selbst sei, nicht geltend gemacht werden könn- 
ten. — Wernz, Comm. 1 S. 648 Nr. 3. — 
Wenn demnach die Thatsache, auf welche es an- 
kommt, nicht durch die neu aufgefundene Urkunde 
in Verbindung mit dem zur Zeit der früheren Ur- 
theilsfällung bereits vorgelegenen Materiale, sondern 
nur durch andere Beweismittel dargethan werden 
könne, so äußere daß neu vorgelegte Dokument selbst 
keinen entscheidenden Einfluß auf die bisherige Sach- 
lage, und das sei hier der Fall, da durch das Ur- 
theil vom Jahre 1872 nach appellationsgerichtlicher 
Feststellung blos die Einweisung des B. in die 
Forderung des A. gegen C. erprobt werde, aus 
dieser Einweisung aber ohne den durch die gedachte 
Urkunde nicht erbringbaren weiteren Beweis, daß 
die 300 fl. an B. auch bezahlt seien, die gel- 
tend gemachte Erlöschung des Anspruches des B. 
auf Herausgabe des Grundstücks nicht abgeleitet 
werden könne. — Urth. v. 22. Mai HVNr. 2997. 
Art. 980. Nachdem S. als Gläubigerin des 
K. eine diesem gegen O. zustehende Forderung hatte 
mit Arrest belegen und den O. unter Zahlungsverbot 
zur Erklärungsabgabe hatte auffordern lassen, erhob 
sie gegen K. gemäß Proz.-O. Art. 980 Arrestrecht- 
fertigungsklage. Das angegangene Gericht wies 
dlese Klage zurück, weil nicht gemäß Art. 981 a. 
a. O. auch gegen O. Klage erhoben wurde. Das 
Urtheil wurde vernichtet, weil Art. 980 nicht vor- 
schreibe, daß die Arrestrechtfertigungsklage gegen den 
Drittschuldner gerichtet werden müsse, und ein aus 
Nichteinhaltung der in Art. 981 Abs. 1 gegebenen 
Vorschrift begründeter Rechtsnachtheil nicht bei dem 
nach Art. 980 zwischen dem Gläubiger und Arrest-