
278 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
beklagten obschwebenden Verfahren geltend gemacht 
werden könne. — Urth. v. 30. Mai HVr. 3049. 
Art. 1088. Ueber diesen Art. hat sich der 
OGH. also ausgesprochen: Einer Unterscheidung, ob 
das Recht, an Stelle des bisherigen betreibenden 
Gläubigers zur Betreibung zugelassen zu werden, 
bestritten sei oder nicht, stehe die bestimmte Vor- 
schrift des Art. 642 der Proz.-O. entgegen, und 
nicht zu beachten sei die Aufstellung, daß Klagestell- 
ung nicht statthabe, wenn ein Anspruch nicht be- 
stritten werde. Wäre dieser Satz richtig, so würde 
Art. 1088 der Proz.-O. als eine Ausnahme hievon 
erscheinen. Gedachter Satz sei aber auch nicht rich- 
tig, denn Klagestellung habe nicht blos dann statt, 
wenn es sich darum handle, einen privatrechtlichen 
Anspruch zur Anerkennung zu bringen, sondern 
auch dann, wenn ein solcher Anspruch zum Voll- 
zuge gebracht werden solle. — Vgl. Art. 924, 870, 
980, 1011 a. a. O. — Der Grund der Nothwen- 
digkeit einer Klagestellung liege darin, daß eine 
sichere Grundlage für daß weitere Verfahren ge- 
wonnen werden solle, eine solche aber nicht in außer- 
gerichtlichen Erklärungen der Betheiligten zu finden 
sei, sondern nur durch Erwirkung einer nach Art. 294 
für alle Betheiligte bindenden Entscheidung herbeige- 
führt werde. — Urth. v. 20. Mai HVMr. 2972. 
II. Eslovilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Mala fides citati. Wohl 
ist es richtig, daß der gute Glaube für sich allein nicht 
genüge, die Annahme eines nach den Grundsätzen 
der lex aquilia haftbar machenden Verschuldens 
auszuschließen, denn ein solches Verschulden kann 
ja eben varin bestehen, daß der Handelnde ohne 
zureichende Gründe, also fahrlässiger Weise, sich 
der irrthümlichen Meinung hingegeben hat. Allein