
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 279 
jedes vertretbare Verschulden wird in dem Falle aus- 
geschlossen, wenn der Irrthum, aus welchem der 
Beschädiger die Handlung, durch welche die Be- 
schädigung herbeigeführt wurde, vornehmen zu dürfen 
geglaubt hat, ein entschuld barer ist, namentlich 
also, wenn der Handelnde kraft eines derartigen 
Irrthums für den Eigenthümer der betreffenden 
Sache sich hielt, oder eine sonstige entgegenstehende 
Berechtigung eines Anderen an der Sache nicht 
kannte. — Windscheid, Pand. 2. Aufl. Bd. 2 
§. 455 Nr. 3 Note 13; Seuffert, Pand. 4. Aufl. 
Bd. 1 8. 100 Nr. 1. 
Allerdings stellt die GO. v. 1753 c. 5 § #. 9 
Nr. 2 in Uebereinstimmung mit dem gem. R. den 
Satz auf, daß aus der insinuirten Citation auf Seite 
des citati mala fides entstehe, und es ist diese 
Bestimmung vermöge ihrer civilrechtlichen Natur 
auch nach Einführung der neuen Proz.-O. in Kraft 
geblieben. So wenig jedoch nach gem. R. es statt- 
haft ist, aus fr. 20 §. 11 kr. 25 S. 7 D. 5. 3 
zu folgern, daß durch den Beginn des Prozesses 
bzhw. durch die Mittheilung der Klage an den Be- 
tiagten das bisherige redliche Bewußtsein desselben 
in allen Fällen unbedingt in ein unredliches ver- 
wandelt werde — Glück, Com. Bd. 7 S. 551 
u. f.; Savigny, Sgyst. Bd. 6 S. 86 u. f.; Wind- 
sche#d, Pand. S. 124, insbel: Not. 8 — ebenso- 
98 geht hach bayr. R. an, wie aus den 
Anm. z. GO. 7 K. 4 lit. c und z. Landr. 
Thl. II c. 2 S. * 8 Nr. 9 lit. g und z. Thl. III 
c. 1 §. 9 Nr. 7 klar erhellt. Hier wie dort sind 
es nur gewisse Punkte, rücksichtlich welcher auch der 
redliche Besitzer nach erlangter Wissenschaft von der 
Klage einem unredlichen Besitzer gleich geachtet und 
behandelt wird, indem er nämlich von da an für 
jedes imputable Versehen gleich einem unredlichen 
„Besitzer zu haften hat. Der Grund hievon liegt