
280 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
aber nicht etwa in einer gesetzlichen Fiktion der 
mala fides, sondern in der Erwägung, daß der Be- 
klagte, wenn er auch die feste Ueberzeugung von 
seinem Rechte haben mag, doch immerhin wenigstens 
die Möglichkeit, den Prozeß zu verlieren, sich vor 
Augen halten muß, und daher, gleich dem Verwal- 
ter fremden Gutes, nichts thun soll, wodurch er sich 
selbst außer Stand setzt, der seinerzeitigen möglichen 
Verurtheilung Genüge zu leisten. Es bleibt daher 
auch im Falle einer Klagestellung immerhin Sache 
des Thatrichters, zu ermessen, ob die obwaltenden 
konkreten Umstände von der Art seien, daß der Be- 
klagte durch die Wissenschaft von der Klage die bis- 
herige Ueberzeugung von seinem Rechte verlieren 
mußte oder nicht. — Savigny a. a. O. S. 86, 
89; Anm. z. bayr. Landr. u. z. GO. a. a. O. — 
Urth. v. 30. Mai HVNr. 3043. 
Sachenrecht. Natur des Besitzes des 
Pächters nach bayr. Landrecht. Nach bayr. 
Landr. ist der Pächter nicht bloßer Detentor, und 
steht ihm daher auch die Spolien-Klage zu — Ldr. 
Thl. II c. 5 S. 2 —. Nach den Anm. z. a. O. 
ist der juristische Besitz nicht blos dann gegeben, wenn 
zur Detention der animus domini hinzutritt, son- 
dern als Civilbesitzer gilt auch jener Detentor, dessen 
Absicht auf die Ausübung eines persönlichen Rechtes 
gerichtet ist, wie dieses bei dem Pächter zutrifft, 
und e5 kommt ihm, soweit es sich um daß in dem 
persönlichen Verhältnisse begründete Recht des Ge- 
brauches der Sache handelt, jedenfalls der Schutz 
der Interdikte zu — respectu illius juris et eate- 
nus, quatenus illud ahimo sibi habendi possi- 
det., Anm. z. a. O. — Im Hinblicke auf die in 
S. 2 a. a. O. aufgestellte Unterscheidung kann mit 
der in §. 11 Nr. 7 a. a. O. gebrauchten Bezeich- 
nung „bloße Detention“ nicht jener Besitz gemeint! 
sein, der von dem Pächter an der Pachtsache mit