
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 281 
der Absicht des Gebrauches ausgeübt wird. Dgl. 
hiezu Anm. zu §. 11 Nr. 7 a. a. O. — Nicht 
entgegen steht Thl. IV c. 6 F. 4 Nr. 4 des Lor., 
denn daselbst ist nicht ausgesprochen, daß mit dem 
durch den Gebrauch der Sache ausgeübten „jus 
detentionis“ nur die „bloße Detention“ im Sinne 
obigen S. 2 und nicht jener ebenfalls in diesem 
#§. 2 erwähnte durch die Interdikte geschützte Besitz 
gemeint sei, welchen der Pächter an der gepachteten 
Sache mit der Absicht des Gebrauches ergriff und 
mit dem Rechte zu behaupten befugt ist, gewalt- 
same Eingriffe sowohl des Verpächters al5 auch 
Dritter mit der ihm zur Wiedererlangung seines 
Besitzes gegebenen Spolienklage abzuwenden. Und 
wenn auch mit der Auflösung des Pachtverhältnisses 
der von dem Gebrauche der Sache abhängige Besitz 
sein Ende erreicht, so ist eine Ausnahme doch dann 
gegeben, wenn der Pächter wegen Gegenansprüche 
des Retentions-Rechtes sich bedient. Aus dem ver- 
möge dieses Rechtes fortgesetzten Besitze stehen dem 
Pächter dieselben Rechtsmittel wie während der 
Dauer deß Pachtverhältnisses zu. — Anm. zu Ldr. 
Thl. IV c. 15 8. 2 Nr. 5. — Urth. v. 27. Mai 
9HBr. 2951. 
Außernotarieller Vertrag über Veräußer- 
ung eines Grundstückes dient nicht als Ver- 
jährungstitel. Die Frage, ob ein ein Grundstück 
betreffender, aber nicht notartell verbriefter Kaufver- 
trag als Verjährungstitel dienen könne? wurde ver- 
neint, weil nach bayr. Ldr. Thl. II c. 4 F. 6 als 
Verjährungstitel nur solche gelten könnten, durch 
welche das Eigenthum der Sache transferirt werden 
könne, nach dem in Anm. lit. a in Bezug genomme- 
nen R. R. es an einem justus litulus insbesondere 
dann gebreche, wenn das betreffende Geschäft kraft 
besonderen Prohibitiv-Gesetzes nicht habe zur Eigen- 
thumsübertragung führen können — Seuffert, Pand.