
282 Neuere oberstrichterliche. Erkenntnisse. 
4. Aufl. §. 135 Not. 4 —, und als ein solches 
Prohibitivgesetz der Art. 14 des Not.-Ges. sich dar- 
stelle. Etwas Gegentheiliges — heißt es weiter — 
folge aus fr. 9 D. 41. 8 deshalb nicht, weil zwi- 
schen einem legatum non jure relictum, bzhw. 
einem in einem testamentum non jure lactum 
hinterlassenen Legate und einem nicht notariell ver- 
brieften Immobiliar-Kaufvertrage hinsichtlich der 
Usukapionsfrage immerhin der wesentliche Unterschied 
bestehe, daß ersteres durch Anerkennung der Be- 
theiligten noch Giltigkeit erlangen könne, letzterer 
aber niemaltz konvaleszire. — Urth. v. 29. Mai 
HVNr. 3045 7). 
Concurrenz der Entschädigungsklage 
gegen den unredlichen Erwerber und der 
Eigenthumsklage gegen den wirklichen Be- 
sitzer. Preuß. Landr. S. hatte an L. als Be- 
vollmächtigten des M. eine Kuh verkauft und nach 
Thl. 1 Tit. 7 S. 71 des allg. Pr. Landr. tradirt. 
*) Richtiger würde es heißen, daß hier der gute Glaube 
fehle, als dessen objektive Grundlage eben der Titel 
erscheint, und der nach Umständen auch ein Putativ= 
titel sein kann (Windscheid, Pand.: 8. 178 Not. 6). 
Wäre das Grundeigenthum als übertragen angenom- 
men worden etwa in der wohlbegründeten Meinung, 
der Bevollmächtigte habe den Vertrag notariell rich- 
tig geschlossen, so stünde der Ersitzung nichts entgc- 
gen, wenn der Putativtitel überhaupt Geltung hat. 
Aus Art. 14 des Notar.-Gesetzes, der nur den Zweck 
hat, den derivativen Titel des Vertrages zu regeln, 
läßt sich auch das Gegentheil nicht ableiten, da es 
nicht seine Aufgabe ist, in die Bestimmungen über 
den origináren Erwerbstitel der Ersitzung zersetzend 
einzugreifen. Seine Wirkung ist hier nur die selbst- 
verständliche, daß, weil ein außernotarieller Vertrag 
gegebenen Falles nicht gilt, dieser auch regelmäßig 
nicht den zur Ersitzung erforderllchen guten Glauben 
begründen kann. A. d. R.