
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 283 
Es war aber die Kuh von S. weiter an K. verkauft 
und tradirt worden, und klagte daher M. gegen K. 
auf Herausgabe der Kuh (Eigenthumsklage) unter 
der Behauptung, es habe — was später auch fest- 
gestellt wurde — Verklagter bei Erwerbung der 
Kuh gewußt, daß S. nicht mehr Eigenthümer der- 
selben sei, und als sich herausstellte, doß K. vor 
der Klagestellung die Kuh wieder weiter veräußert 
hatte, beantragte M., zu erkennen, K. sei schuldig, 
ihm den Werth der Kuh zu 74 fl. zu ersetzen u. 
s. w. Ueber den verklagter Seits gemachten Ein- 
wand, des Klägers Anspruch auf Schadensersatz sei 
unstakthafta weil M. vorerst den derzeitigen Besitzer 
der Kuh mit der Vindikationsklage hätte belangen 
sollen, und er — Beklagter — dem Kläger gemäß 
§. 13, 15 Tit. 15 a. a. O. nur fubsidiär für 
Schadensersatz verantwortlich sei, hat sich der OGH. 
also ausgesprochen: 
ach §. 1 a. a. O. sei der wahre Eigenthümer 
mit seinem Anspruche auf Herausgabe einer seinem 
Gewahrsam entnommenen oder ihm vorenthaltenen 
Sache allerdings an denjenigen gewiesen, welcher 
faktisch in der Lage sei, die Sache zurückgeben zu- 
können. Sei dieser redlicher Besitzer, könne er Er- 
stattung alles für die Sache Aufgewendeten fordern, 
der unredliche Besitzer aber müsse die Sache unent- 
geltlich herausgeben, — §F. 26, 17 a. a. O. — 
und falls sich zeige, daß er die unredlicher Weise 
erworbene Sache weiter veräußert habe, hafte er 
nach §. 15 a. a. O. gleich demjenigen, welcher sich 
zum Schaden des Klägers für den Besitzer Hülchich 
ausgegebenr habe, für das ganze Interesse — §. 1 
14 a O. —. Somit betrachte das Pr. ge. 
sowohl #heesen als auch denjenigen, welcher eine Sache 
dolos erworben und hienächst sich des Besitzes wie- 
der entäußert habe, nicht als den fingirten Be- 
sitzer, welchem gegenüber die Vindikation als solche