
284 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
aufrecht bleibe und bis zu Ende verfolgt werde, 
und daraus folge, daß nach Pr. Ldr. der Vindi- 
kant gegen denjenigen Beklagten, der nicht mehr 
besitze, die Rückforderung einstellen müsse, dagegen 
aber an deren Stelle sofort den Entschädigungsan- 
spruch zur Geltung zu bringen befugt sei. — För- 
ster, preuß. Priv.-R. Bd. III S. 243 — Ober- 
trib. E. v. 5. Juni 1871 in Striethorst's Arch. 
Bd. 82 S. 153 —. Auch aus der Fassung des 
§. 16 a. a. O. lasse sich der Satz ableiten, daß 
Kläger zwischen der dinglichen Klage gegen den wirk- 
lichen Besitzer und der Entschädigungsklage gegen 
den unredlichen Erwerber die Wahl habe, und daß 
der bisherige Eigenthümer insbesondere im Falle des 
S. 15 a. a. O. nicht gehalten sei, erst vergeblich 
die Vindikationsklage gegen den Besitzer der Sache 
anzustellen, sondern daß er ohne Weiteres von dem- 
jenigen, der ihm die Sache entzogen, Entschädigung 
fordern könne. — Koch, Com. zu 8. 13 u. 15 
a. a. O. Not. 23 u. 26; Obertrib. E. v. 11. Febr. 
1869 in Entscheid. Bd. 61 S. 424. 
Weiter wurde ausgesprochen: Es pflege die 
Praxls die Vindikationsklage auch dann zuzulassen, 
wenn die Sache nicht unmittelbar dem Gewahrsam 
des Eigenthümers ohne dessen Willen entnommen 
sel, — §S. 1 Tit. 15 a. a. O. — weil die Abfor- 
derung der Sache von jedem Besitzer gestattet sei, 
welcher dieselbe dem Eigenthümer wenigstens vor- 
enthalte. — Entsch, des preuß. Obertr. Bd. 34 
S. 128, Bd. 11 S. 296; Striethorst, Acch. 
Bd. 82 S. 296; Koch, Com. zu Tit. 15 8. 1 
u. 2. — Urth. v. 30. Mai HVNr. 3072. 
Obligationenrecht. Cession, deren Wirkungen 
bezüglich des Forderungs-Ueberganges. Nach 
heutigem gem. R. geht die von dem ursprünglichen 
Gläubiger als Cedenten durch Vertrag auf einen Ande- 
ren als Cessionar übertragene Schuldforderung mit dem