
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 285 
Zeitpunkte der Uebertragung auf den neuen Gläubiger 
als dessen eigene Forderung ebenso über, wie die- 
ses bei körperlichen Sachen mittelt der Tradition an 
den neuen Erwerber geschieht. — Seuffert, Pand. 
4. Aufl. Bd. 2 S. 159; Arndts, Pand. 8. 254; 
Brinz, Pand. §. 130; Windscheid, Pand. 
Bd. 2 g. 329; Förster, Theor. u. Prax. d. heut. 
gem. preuß. Pr.-R. Bd. 1 §. 99. — Die Richtig- 
keit der entgegenstehenden Ansicht — Puchta, Pand. 
§. 283; Vangerow III S. 109 u. f., Sinte- 
nis II S. 700 — daß der Cedent auch nach der 
Cession noch Glänbiger bleibe, bis der Schuldner 
von der Cession Nachricht erhalten habe, läßt sich 
wenigstens nicht aus c. 4 C. 8, 17 nachweisen, 
denn wenn auch hienach der Schuldner, welcher vor 
der ihm gewordenen Bekanntgabe des neuen Ver- 
hältnisses an den ursprünglichen Gläubiger be- 
zahlt hat, von seiner Schuld befreit wird, also vom 
Cessionar nicht mehr mit Erfolg belangt werden 
kann, so folgt aus diesem aus dem Grundsatze der 
bona fides abgeleiteten Rechte des Schuldners, 
an den Cedenten Zahlung zu leisten, noch keines- 
wegs ein Recht des Letzteren, Zahlung zu for- 
dern, und der dolus eines trotz der Cession die 
Forderung etwa noch einziehenden Cedenten kann 
nicht als die Quelle eines ihm vom Gesetze einge- 
räumten Rechtes aufgefaßt werden. — Förster 
a. a. O. Bd. J S. 630 Not. 23. — Urth. v. 
2. Mai HV)Mr. 2979. 
Familienrecht. Civilrechtl. Folgen der 
Ehescheldung nach dem Grade der Verschul- 
dung. Nürnberger Reformation. Nachdem 
die der protestantischen Konfession angehörige W. 
gegen ihren katholischen Ehemann bei dem erzbi- 
schöflichen Konsistorium B. ein Urtheil dahin erwirkt 
hatte, dah die Ehe zwischen den Eheleuten A. quoad 
thorum et mensam für immer zu trennen und der 
Ehemann als der allein schuldige Theil zu erachten