
286 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
sei, und nachdem hierauf das betr. protestantische 
Ehegericht auf weitere Klage der A. unterm 10. Febr. 
1874 ausgesprochen hatte, die zwischen den Eheleu- 
ten A. bestehende Ehe werde hinsichtlich des protestan- 
tischen Ehetheiles dem Bande nach getrennt, erhob 
die A. gegen ihren bisherigen Ehemann bei dem 
Bez.-Ger. N. neue Klage auf Vermögensauseinand 
setzung und Alimentation, behauptend, daß Beklagter 
als der allein schuldige Theil gemäß der SF. 64 
und 65 der Nürnberger Ehegerichts-Ordnung ver- 
pflichtet sei, den dritten Theil des Vermögens heraus- 
zugeben u. s. w. Das Bezirksgericht wies die Klage 
ab, weil das ersterwähnte Urtheil nichts davon ent- 
halte, daß Beklagter der Klägerin eine Genugthuung 
und in welchem Grade zu leisten verbunden sei, ohne 
diesen Ausspruch aber gemäß S. 77 a. a. O. eine 
selbstständige Zuerkennung der statutarischen Strafe 
nicht möglich sei. Auf Berufung wurde aber der 
Beklagte zur Entrichtung eines bestimmten Alimen= 
tationsbeitrages verurtheilt, und bezüglich des An- 
trages auf Vermögenstheilung die Berufung verwor- 
fen. Auf Nichtigkeitsbeschwerde blos des Beklagten 
erfolgte deren Verwerfung aus folgenden Gründen: 
Der der angegriffenen Entscheidung unterstellte 
Grundsatz, daß die katholischen Ehegerichte lediglich 
die Verschuldung und deren Grad festzustellen, nicht 
aber die hieran sich knüpfenden civilrechtlichen Fol- 
gen auszusprechen hätten, stehe mit den S#. 56 u. 
58 der Nürnb. Ehesch.-O. nicht im Widerspruche. 
Es sei die dortige Vorschrift nicht dahin aufzufassen, 
daß die Ehegerichte angewiesen seien, die aus der 
Verschuldung sich ergebenden Straffolgen auszuspre- 
chen, sondern es solle nur der Grad der Genug- 
thuung festgestellt und hiedurch dem Civilrichter Be- 
hufs Zuerkennung der vermögenkrechtlichen Ansprüche 
der erforderliche thatsächliche Anhaltspunkt geboten 
werden. Wenn nun im ehegerichtlichen Urtheile der 
Grad des Verschuldens mit Angabe der denselben