
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 287 
begründenden Thatsachen festgestellt sei, so sei damit 
auch der Grad der Genugthuung bestimmt genug 
ausgedrückt. Nach S§. 6, 10 u. 57 a. a. O. ge- 
höre aber der Ehebruch zu den den. dritten Grad der 
Genugthuung fordernden schweren Vergehungen, und 
wenn dieser Grad des Verschuldens im ehegericht- 
lichen Urtheile — (durch Annahme des Ehebruches 
als Ehescheidungsgrundes) — festgesetzt sei, so ergebe 
sich bieraus der entsprechende Grad der Genugthuung 
als die schon vom Gesetze ausgesprochene Folge von 
selbst, unter deren Zugrundlegung die Vermögens- 
absonderung ohne Hinderniß in Vollug gesetzt wer- 
den könne. Uebrigens handle es sich jetzt blos um 
die Alimentationspflicht des Beklagten, und diese sei 
nach den §§. 59—65 a. a. O. jedenfalls begrün- 
det. — Urth. v. 6. Mai HV)Mr. 2960. 
Ehebruch als Ehescheidungögrund. Ei- 
desleistung hierüber. In einer Klagsache gegen 
einen wegen außerehelicher Schwängerung belangten 
Ehemann wurde wiederholt ausgesprochen, daß die 
Frage, ob sich der den Gegenstand der Eidesleistung 
bildende geschlechtliche Umgang als ein nach §. 172 
des RSt GB. strafrechtlich verfolgbarer Ehebruch 
darstelle oder nicht, in das Bereich der civilrichter- 
lichen Prüfung falle — Urth. v. 15. Febr. 1872, 
24. Mal 1873, 11. Mai 1874; Sammlg. Bd. II 
S. 118, III 536, IV 793 — ferner daß bei dem 
„Ehebruch die Antragsfrist Behufs strafrechtlicher 
Verfolgung mit der Rechtskraft eines wegen desselben 
ergangenen Scheidungsurtheiles beginne — Sammlg. 
Bd. IV S. 790 — endlich, daß für die Entschei- 
dung der Frage, ob eine statthafte oder unstatthafte 
Eideszuschiebung — Proz.-O. Art. 457 Nr. 1 — 
vorliege, der Einwand, dem Beklagten, sei von seiner 
Ehefrau der fragliche Ehebruch verziehen worden, re- 
levant sei — Sammlig. II 118, IV 791 — sofern 
die behauptete Verzeihung eine aus drückliche ist 
und eivilrechtlich die Ehescheidungsklage auszuschließen