
268 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
vermag, welches letztere bezüglich der Nürnberger 
Ehesch.-O. §. 8, 48 angenommen wurde. Vgl. 
Glück, ehegerichtl. Präj. Nr. 106 u. 297. — Urth. 
v. 15. Mai HVdMr. 2937. 
Ueber das Erziehungrecht der wieder- 
verehlichten Mutter bezüglich der erstehe- 
lichen Kinder. Die in c. 1 C. 27, 2, Nov. 22 
Cap. 38 enthaltene bestimmte Vorschrift, daß die zur 
zweiten Ehe schreitende Wittwe das Recht der Er- 
ziehung ihrer erstehelichen Kinder verliere, hat durch 
die gemeinrechtliche Praxis — (vgl. auch preuß. 
Ldr. Thl. II Tit. 18 §S. 317; Oesterr. Ges.-B. 
§. 218; Bayer. Landr. Thl. I c. 7 §. 11 Nr. 3) — 
allerdings eine Modifikation dahin erlitten, daß auch 
der wiederverehelichten Mutter die Erziehung ihrer 
erstehelichen Kinder belassen werden könne. Immer= 
hin jedoch wird dieses nur unter der Voraussetzung 
für zulässig erachtet, daß nicht besondere Bedenken 
entgegenstehen, daß nicht Gründe vorhanden sind, 
welche das geistige oder leibliche Wohl der Kinder 
als gefährdet erscheinen lassen, wenn deren Erziehung 
der wiederverehelichten Mutter anvertraut wird. 
— Seuffert, Pand. III §. 464 Nr. 14 u. §. 503 
Nr. 2a; Seuffert, Arch. III Nr. 274; Glück, 
Pand. Bd. 24 S. 206, Bd. 32 S. 159; Kraut, 
Vorm. R. Bd. 2 S. 128, 129. — Die Entschei- 
dung darüber, ob gegebenen Falles solche Gründe 
vorhanden seien, hat das Vormundschaftsgericht nach. 
freier Erwägung aller einschlägigen Verhältnisse zu 
treffen. Es kann daher eine Verletzung eines Ge- 
setzes oder einer Rechtsregel darin nicht gefunden 
werden, wenn ein Gericht konkreten Falles in Be- 
rücksichtigung besonderer Umstände erachtet, daß es 
gegen das Interesse der Kinder verstoßen würde, 
deren Erziehung der wiederverehelichten Mutter an- 
zuvertrauen. — Urth. v. 9. Mai HVNr. 2974. 
: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
3 7— in 3 ODruck von Junge & Sohn.