
Samstag den 9. Septeniber 1876. 41. Dahrgang. M 10. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Zur Lehre von den Schenkungen unter Ehegatten. 
Vayr. Ldr. Thl. I c. 6 F. 33 Nr. 4. 
Das bayr. Ldr. Thl. I c. VI §. 31 erklärt 
gleich dem gemeinen Rechte im Allgemeinen die 
Schenkungen unter Ehegatten für ungiltig; nur in 
zwei Fällen, einmal, wenn weder aus der etwaigen 
Vorehe noch aus der gegenwärtigen Ehe ein Kind 
vorhanden ist, oder, wenn die Schenkung durch den 
Tod des Schenkers bestätigt wird (vgl. 1. 32 D. 
(24, 1) Arndts, Pand. §. 411; Seuffert, 
Pand.-R. S. 466 2c.) soll dieselbe Kraft haben. 
Aber auch in diesen beiden Ausnahmßfällen ist 
die Wirkung nur dann eine „beständige“, wenn 
1) der Schenkungsgegenstand dem Beschenkten 
ausgeantwortet, « 
2) die Schenkung nicht etwa bei Lebzeiten wi- 
derrufen, 
3) gegebenenfalls, soweit nöthig, gerichtlich in- 
sinuirt und 
4) aus der Ehe zwischen Schenker und Schenk- 
nehmer ein Kind nicht mehr hervorge- 
gangen ist. 
Aber selbst, wenn alle diese Voraussetzungen 
zusammentreffen, vermag der beschenkte Ehethell die 
geschenkten Gegenstände noch nicht sein eigen zu 
Neue Folge XXI. Band.