
290 Schenkungen unter Ehegatten. 
nennen. Dieß kann vielmehr nicht eher geschehen, 
als bis alle Schulden des Schenkers gedeckt sind. 
— Lodr. 1. c. §. 31 Nr. 10, §. 33 Nr. 4. — 
M. a. W., Gläubigern des Schenkers, welche 
zu ihrer Befriedigung auf die Schenkungsobjekte 
greifen und Mangels anderer Befriedigungs#mittel 
auf diese greifen mußten, kann die Schenkung nicht 
entgegengehalten werden. 
Hier kann die Frage auftauchen, ob dieses 
zu Gunsten aller Gläubiger ohne Ausnahme, also 
auch derjenigen gelte, deren Forderung erst nach der 
Schenkung entstanden ist. 
In der That wurde diese Frage Gegenstand 
der Entscheldung zweier bayr. Appellhöfe und von 
beiden — verschieden beantwortet. 
Das k. Appellgericht Passau — das bezügliche 
Urthell findet sich in Hauser's Ztschr. f. Reichs- 
und Landes-R. Bd. 1 S. 358 — bejaht die Frage, 
gestützt auf Ldr. 1. c. §. 33 Nr. 4, die annot. 
hiezu, dann auf den Comm. zum Bayr. Ldr. v. 1616 
von Baron Schmid. 
Das k. Appellgericht München) dagegen ge- 
langt in einem am 7. Febr. 1876 erlassenen — und 
melnes Wissens noch nirgends abgedruckten — Ur- 
theile zur Verneinung der Frage. 
Dasselbe sieht nemlich in der annotat.-Stelle 
— wenn gleich die Schulden erst nach der 
Donation gemacht sind — 
einen Zusatz, welcher „weil den Gesetzestext erwei- 
ternd und mit allgemeinen Rechtsprinzipien im 
Widerspruche stehend, eine unbedingte Anwendbarkeit 
nicht finden und nur unter Berücksichtigung des an- 
gezogenen Leyser gewürdigt werden könne.“ 
4) Einen ganz ähnlichen Fall behandelnd, wie das erst- 
angeführte Gericht.