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„Leyser setze aber voraus, daß über das Ver- 
mögen des Schenkers der Konkurs susgebrochen. t 
(Bezugnahme auf Glück, Comm. Bd. 
S. 176 und Holzschuher, Theorie und Siätl 
Bd. 1 S. 514 Nr. 31), dieß sei in concr. nicht 
der Fall, weßhalb Gläubiger auch nicht revociren 
könne.“ 
Von beiden Ansichten dürfte wohl jene de5 
Appellgerichts Passau das Gesetz für sich haben). 
Das k. Appellgericht München mißkennt vor 
Allem, daß die Frage, ob die Unglltigkelt einer 
Schenkung unter Ehegatten dem Glänbiger gegenüber 
abhänge von der Eröffnung der Gant über das Ver- 
mögen des Schenkers, mit der Frage nicht vermengt 
werden kann und nichts mit ihr gemein hat, ob die 
nach der Schenkung vom Schenker gemachten Schul- 
den die Wirkung der Schenkung beeinflussen. 
Die Begründung der Verneinung dieser letzteren 
Frage ist aber das Appellgericht schuldig geblieben. 
Denn eine Berufung auf allgemeine Rechts- 
sätze fordert doch deren wirkliches Bestehen und 
nähere Bezeichnung. 
reistmay war sich wohl bewußt, warum er 
Leyser citire und er hat sicherlich, um seine An- 
führung, daß die Zeit der Schuldaufnahme gleich- 
giltig ist, zu belegen, nicht Stellen und Schrift- 
steller citirt und citiren wollen, die von etwas ganz 
Anderem sprechen. 
Er hatte in der That vorzugsweise folgende 
Stelle Leyser's im Auge: 
creditores enim mariti, bona ejus occu- 
pantes, donata etiam, quae adhuc in 
mariti dominio sunt occupant. 
Idem laciunt creditores, qui contra 
*) Auch Gäßler, Frauenrecht S. 490 theilt die dles- 
seit. Auffassung.