
292 Schenkungen unter Ehegatten. 
donantem post mortem demum ejus con- 
surgunt, hi duamvis post peractam 
jam donationem crediderint do- 
nanti, praeferuntur tamen. 
Nam donatio inter virum et uxorem ex 
morte demum donantis vim et firmila- 
tem accipit. 
Indem Leyser hier also ausführt, daß die 
Schenkung mit dem Tode des Ehemanns überhaupt 
erst Bestand erhalte, daß die geschenkten Güter im 
Eigenthume desselben bleiben und daß daher auch 
solche Gläubiger, die es erst nach der Schenkung 
wurden, diese angreifen können, bestätigt er das, 
was auch Kreittmayr geltend macht, bezw. konnte 
ihn dieser für seine Ansicht citiren. - 
Die Annotationenstelle enthält also nicht etwa, 
wie das erwähnte Urtheil meint, einen erweiternden 
Zusatz zum Gesetzestexte. 
Dieser selbst ist vielmehr so allgemein gehalten, 
daß er eines Zusatzes nicht bedarf, ja eines solchen 
gar nicht fähig ist. 
Die Anmerkungen bezwecken auch und bringen 
nur eine Erläuterung des Gesetzestegtes, eine Klar- 
legung seines Sinnes und seiner Tragweite. 
Dieses selbst aber steht ganz auf dem Boden 
des Landrechts von 1616, insbes. Tit. 1 Art. 10, 
welch letzterer nach Schmid, Comm. Nr. 21—26 
alle Schenkungen unter Ehegatten, insoweit sie zum 
Nachtheile der Gläubiger des Schenkers, gleichviel 
ob ihre Forderung vor oder nach der Schenkung 
entstund, gereichen, für wirkungslos und unfähig er- 
klärt, Eigenthum auf den Beschenkten zu übertragen, 
selbst wenn die geschenkte Sache tradirt wäre. 
Die Bezugnahme Kreittmayr's auf Schmid 
und auf Tit. 1 Art. 10 des Ldr. v. 1616 ergeben 
klar, daß altes und neues Recht im vollsten Ein- 
klang stehen, demnach den Gläubigern das Recht