
Schenkungen unter Ehegatten. 293 
einräumen, die von einem Ehegatten dem andern ge- 
schenkten Sachen als Vollstreckungsmittel anzu- 
greifen. 
Dieß gilt bis zum Tode des Schenkerö 
absolut und gleichviel, ob derselbe noch anderes 
Vermögen besitzt und ob die beizutreibende Forderung 
vor oder nach der Donation erwachsen ist, weil die 
nicht durch den Tod des Schenkers bestärkte Schenk- 
ung rechtlich nicht vorhanden ist und an den be- 
stehenden Eigenthumsverhältnissen nichts ändert: 
duamdiu maritus in vivis est uxor in re- 
bus donatis nullum jus habet, sed do- 
minium manet apud maritum et 
proinde ad instantiam creditorum in exe- 
cutionem deduci possunt. 
Schmid I. c. Nr. 24 vgl. I. 3 S. 11 D. 
(24, 1); Ihering, Jahrb. f. Dogm. Bd. XII 
S. 394; Lauterbach, coll. theor. pr. ad 
Pand. 1. 24 t. 1 §. 5, 10; Arndts, Pand. 
8. 404; Seuffert l.c. S. v. E. in Ggstd. 
d. CR. 1 S. 2167). 
Nach des Schenkers Tode aber sind die 
Gläubiger nur dann und nur insoferne berech- 
tigt, auf den Schenkungsgegenstand zu greifen, als 
und insoweit sie nicht aus dem übrigen Vermögen 
des Schenkers Befriedigung erhalten und zwar dieß 
deßhalb, weil die Schenkung durch des Schenkers 
Tod ihre Bestätigung insoweit erlangt, als sie nicht 
die Gläubiger benachtheiligt: 
Si creditoribus ex aliis bonis mariti 
Satisfactio fieri possit, putamus, illis jus 
*) Der beschenkte Ehetheil erlangt durch die Tradition 
nicht einmal Usucapionsbesit an den geschenkten 
Gegenständen, hat also auch die Eigenthumsklage 
nicht als Publiciana. Ldr. Thl. 1 c. 6 K. 31 in 
not. Nr. 1. Lauterbach, coll. theor. pract. ad 
Pand. 1. 24 t. I 8. 10.