
294 Schenkungen unter Ehegatten. 
non esse, donationes conjugi factas im- 
pugnandi, cum haec impugnatio ipsis tan- 
tum conditionale concedatur, si solutio- 
nem ex aliis bonis habere non possint. 
Schmid l. c. Nr. 26. 
Die Frage, ob die Anfechtung der Schenkung 
formellen Concurs voraussetze, kann nur bezüglich 
einer nach dem Tode des Schenkers geschehenen An- 
fechtung seitens eines Gläubigers angeregt werden 7). 
Bis zum Tode existirt ja rechtlich eine Schenkung 
nicht, einer Anfechtung bedarf es daher nicht. 
Aber auch nach dem Tode besteht wenigstens 
für das bayr. Recht — für das gemeine mag es 
hier dahin gestellt sein — ein solches Erforderniß nicht. 
Weder das alte noch das neuere Landrecht, 
weder der Commentar zu jenem, noch die Anmer- 
kungen zu diesem deuten auch nur an, daß die 
Schenkung erst nach eröffnetem Konkurse angegriffen 
werden könne. 
Das gemeine Recht, selbst wenn es den for- 
mellen Konkurs verlangen sollte, ist hier ebensowe- 
nig maßgebend, wie in Ansehung des Paulian. 
Rechtsmittels, bezüglich dessen Doktrin und Praxis 
trotz entgegenstehenden Wortlauts der einschlägigen 
Stellen des röm. Rechts sich übereinstimmend für 
Zulässigkeit auch außerhalb der Gant ausgesprochen 
haben. (S. v. E. Bd. I S. 265, II 471, III 193, 
263, 270.) 
Wenn bel Leyser oder Schmid das Wort 
concursus vorkommt, so will damit nicht der for- 
melle Konkurs gemelnt und als Erforderniß der 
Schenkungsanfechtung hingestellt werden, sondern 
P) Die Ausführung des k. Appellgerichts München bezw. 
dessen Deduktion Über das Erforderniß formellen 
Concurses war daher nicht angezeigt, nachdem in dem 
von ihm behandelten Falle der Schenker noch lebte.