
296 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
lenden Akte besonders ermächtigt worden ist, 
jedoch nicht am Sitze des Prozeßgerichts wohnt; 
vorausgesetzt, daß diese Ermächtigung zur Zeit der 
Zustellung noch fortbesteht. Denn wenn auch eine 
solche Person nicht als Zustellungsbevollmächtigter 
im Sinne des Art. 192 Abs. 1 gelten kann, und 
deßhalb auch Abs. 3 a. a. O. auf dieselbe keine An- 
wendung findet, so lag es doch sicher nicht in der 
Absicht des Gesetzgebers, eine Zustellung als recht- 
lich wirkungslos zu erklären, welche, statt an die 
Gegenpartei selbst, mit deren ausdrücklich und 
speziell ausgesprochener Ermächtigung für 
dieselbe an eine andere Person bewirkt worden ist. 
Zweck de5 Art. 192 ist, die Partei dagegen zu 
schützen, daß gegen sie ein Rechtsstreit begonnen 
oder ein Berufungs= oder Kassations-Verfahren ein- 
geleitet werde, ohne daß sie hievon persönlich spezielle 
enntniß erhält; offenbar aber bedarf es eines sol- 
chen Schutzes nicht in dem Falle, wenn sie zur 
Empfangnahme der Zustellungen in einem bestimm- 
ten Prozesse einen Stellvertreter speziell für sich auf- 
gestellt und hiemit unzweideutig zu erkennen gegeben 
hat, daß sie die dem letzteren gemachte Zustellung 
als ihr selbst geschehen gelten lassen wolle. Was 
hier die zunächst betheiligte Partei ausdrücklich be- 
stimmt hat, muß dieselbe Geltung haben, wie die 
durch Art. 192 im Eingange ausdrücklich bestimmte 
Ausnahme. — Vgl. Schmitt, der Ger.-Vollz.-Dienst 
S. 208. — Urth. v. 10. Juni HVNr. 2944. 
Art. 294. Durch rechtskräftig gewordenes 
Versäumungemrtheil war M. als Vater des von 
der ledigen L. gebornen Kindes erklärt worden u. s. w., 
und als nun letztere den Vater des ersteren wegen 
Alimentationsleistung belangte, fragte es sich, ob 
gegen den Beklagten die Vaterschaft des M. jun. 
zu dem Kinde durch jenes Verfäumungsurtheil fest- 
gestellt sei? Diese Frage wurde im I. und II. Rechts-