
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 297 
zuge bejaht, es erfolgte aber Vernichtung deß be- 
zirksgerichtlichen Urtheilz im Wesentlichen aus fol- 
genden Gründen: 
Die in beiden Prozessen als Beklagte aufge- 
tretenen Personen seien nicht dieselben, der gegen- 
wärtig Beklagte sei zum Vorprozesse nicht beigeladen 
gewesen, in diesem Prozesse habe M. jun. lseinen 
Vater nicht vertreten, dieser erscheine auch nicht als 
Erbe des ersteren, und ebensowenig sei der in fin. 
des Art. 294 d. Proz.-O. vorgesehene Fall gegeben. 
Das gedachte Versäumungsurtheil sei also nicht gegen 
M. sen. wirksam, und zwar auch nicht etwa auf 
Grund des jetzt noch Geltung habenden §. 11 Nr. 4 
cap. 14 der GO. v. 1753, indem von den dort 
bezeichneten drei Ausnahmsfällen keiner zutreffe, ins- 
besondere der dritte deshalb nicht, weil, wenn auch 
im ersten Prozesse M. jun. der legitimus contra- 
dictor gewesen, dessen Verurtheklung nur ob ejus 
contumaciam et culpam erfolgt sei, und dieses 
Umstandes wegen das im ersten Prozesse ergangene 
Urtheil für keinen Dritten wirksam sein könne — Anm. 
3. GO. a. a. O.; Seuffert, Comm. Bd. 3 S. 382; 
Wernz, Comm. Bd. 1 S. 305 Nr. 21 —, auch 
für M. sen. nicht, weil für ihn eine Alimentations= 
Pflicht nur dann eintrete, wenn das verwandtschaft- 
liche Verhältniß zwischen seinem Sohne und dem 
Kinde der L. im ordentlichen Prozesse festgestellt 
worden wäre. — Urth. v. 2. Juni HVMr. 3048. 
(Wiederholt ausgesprochen.) · 
Art. 870 mit 523. Wenn auch der Art. 870 
bezweckt, ein gegen den Gläubiger und den Schuld- 
ner wirksam werdendes Urtheil herbeizuführen, und 
dieser Zweck nur durch eine gemeinschaftliche Ver- 
handlung unter allen Betheiligten und durch ein 
einziges die streitige Frage zwischen allen Betheilig- 
ten regelndes Urtheil vollkommen erreicht wird; so 
ist doch die Betretung des auf Erreichung dieses