
298 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Zweckes abzielenden im Art. 523 bezeichneten Weges 
immerhin dem Widerspruchskläger freigestellt, und 
hat Art. 870 an den Art. 520—523 nichts geän- 
dert, so daß auch bei strikter Beobachtung des Art. 870 
eine Spaltung des Verfahrens und der Urtheils- 
Fällung in der Richtung gegen den Gläubiger und 
Schuldner nicht ausgeschlossen ist. — Urth. v. 10. Juni 
HVdNr. 3060. 
II. Eivilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Ueber Rechtöfähig- 
keit eines sog. Zweigvereins des St. 
Johannesvereins; derselbe erscheint an 
sich nicht als fromme Stiftung. Beginn 
der Rechtsfähigkeit eines gerichtlich an- 
erkannten Verein S. Einem einen selbständi- 
geu speziellen Zweck verfolgenden, mit besonderem 
Vermögen ausgestatteten „Waisenhausvereine“, wel- 
cher sich mit dem s. g. St. Johannisvereine ge- 
mäß §. 3 u. 4 dessen Statuten in Verbindung ge- 
setzt hatte, war letztwillig ein Haus vermacht worden, 
und fragte es sich, ob jener Waisenhausverein schon 
durch die Thatsache der Aufnahme dieses Vereines 
als Zweigverein des St. Johannisvereins der juri- 
stischen Persönlichkeit des letzteren theilhaftig gewor- 
den sei? Diese Frage wurde verneint, weil festge- 
stellt worden war, daß durch jene Aufnahme der 
erstere Verein nicht ein integrirender Bestandtheil 
des letzteren geworden sei, und weil in den Sta- 
tuten des St. Johannisvereines nicht gesagt sei, 
daß die diesem zustehenden Rechte öffentlicher Cor- 
porationen auch auf dessen Zweigvereine sich erstrecken. 
Weiter fragte es sich: ob der Waisenhausverein 
das gedachte Vermächtniß habe erwerben und die dem 
entsprechenden Rechte habe ausüben und im Prozeß= 
wege geltend machen können deßhalb, weil dieser