
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 299 
Verein nach dem Tode der Erblasserin auf 
Grund des Gesetzes v. 29. April 1869, betr. die 
privatrechtliche Stellung von Vereinen, richterliche 
Anerkennung erlangte? Auch diese Frage wurde ver- 
neint, weil durch die positive Bestimmung in §. 6 
a. a. O., daß vor Rückgabe der mit der gericht- 
lichen Vermerkung versehenen Statuten eines Vereines 
diesem die Eigenschaft eines anerkannten Vereines 
nicht zukomme, die rückwirkende Kraft der Anerken- 
nung ausgeschlossen sei — Sammlung Bd. V S. 1 
u. f. (Bl. f. RA. Bd. 40 S. 11 Uf.), und eine 
Ausdehnung des in einem oberstr. Urtheile v. 2. Jan. 
1874 — Sammlung Bd. 4 S. 669 u. f. (Bl. f. 
RA. Bd. 39 S. 76 u. f.) ausgesprochenen Satzes: 
daß bei durch letztwillige Verfügung zu errichtenden 
Stiftungen für fromme und wohlthätige Zwecke 
es genüge, wenn die staatliche Genehmigung auch 
erst nach dem Tode des Testators erfolge, um der 
betreffenden Verfügung die volle Rechtswirksamkeit 
zu verleihen, auf letztwilltge Zuwendungen an für 
gleiche Zwecke bestehende Vereine bei der Verschie- 
denheit der rechtlichen Natur des Vereines und der 
einer Stiftung schon nach gem. R. nicht statthaft, 
und jedenfalls bezüglich der anerkannten Vereine im 
Sinne des Ges. v. 19. April 1869 durch dessen 
S. 6 als ausgeschlossen zu erachten sei. 
Endlich wurde sich noch also ausgesprochen: 
Allerdings sollten nach den auch in das bayr. Ldr. 
Thl. III c. 6 §. 5 Nr. 2 übergegangenen Bestim- 
mungen des gem. R., insbesondere in c. 24. 49 
r. u. S. 1 C. 1. 3 u Nov. 131 c. 11, letztwillige 
erfügungen zu frommen und wohlthätigen Zwecken 
selbst bei dem Mangel einer Bezeichnung bestimmter 
Personen, denen die Zuwendung zu Gute kommen 
solle, möglichst aufrecht erhalten werden, namentlich 
auch solche Verfügungen, in welchen „Arme“ im 
Allgemeinen als Erben oder Legatare bezeichnet seien, 
indem angenommen werde, daß die Erbschaft bzhw.