
300 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
das Legat dem Armenhause oder Spitale des Ortes, 
wo der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt, eventuell 
dem betreffenden Bischofe Behufs Verwendung zu 
dem bestimmten Zwecke zufallen solle. 
Richtig sei ferner, daß sich die Rechtsanschau- 
ung gebildet habe, daß auch einer zu einem Zwecke 
der bezeichneten Art erst zu errichtenden Anstalt 
eine letztwillige Zuwendung gemacht werden könne, 
und zwar nicht blos in der Art, daß eine bestimmte 
Person mit der Auflage, das Vermögen zu dem be- 
zeichneten Zwecke zu verwenden, zum Erben einge- 
setzt oder mit einem Vermächtniß bedacht werde, 
sondern auch in der Weise, daß das Vermögen selbst 
unmittelbar in Form einer Erbeinsetzung oder eines 
Vermächtnisses dem fraglichen Zwecke zugewendet 
werde und so durch seine Zweckbestimmung als das 
berechtigte Subjekt erscheine. 
Anzuerkennen sei auch, daß es zur Entstehung 
der Stiftung als juristischer Person auf solchem 
Wege schon genüge, wenn die Genehmigung des 
Staates erst nachträglich, selbst nach des Stifters 
Tode, erfolge. — Seuffert, Pand. 4. Aufl. S. 533 
Nr. 7; Arndts in Glück's Comm. Bd. 46 S. 413 
u. f., 427 u. f.; Windscheid, Pand. S. 549; 
Seuffert, Arch. Bd. XVIII Nr. 4; Bl. f. RA. 
Bd. 30 S. 310 u. f. Sammlung Bd. IV S. 669. 
Allein vorgelegenen Falles sei festgestellt, daß 
in M. eine (evangelische) Watsenhaus stiftung nie 
bestanden habe noch jetzt bestehe, sowie daß es nicht 
in der Absicht der Erblasserin gelegen sei, das frag- 
liche Haus den zur Zeit ihrer letztwilligen Verfügung 
in demselben untergebracht gewesenen einzelnen Wai- 
senkindern eigenthümlich zuzuwenden, oder eine Wai- 
senhaus stiftung oder eine Stiftung überhaupt erst 
zu gründen, sondern vielmehr, den damals bereits 
in M. thatsächlich bestandenen Verein für Unter- 
haltung protestanttscher Waisenkinder mit dem frag- 
lichen Legate unter der Auflage der Verwendung