
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 301 
zum Besten solcher-Waisenkinder zu bedenken, und 
daß sie diesen Verein auch wirklich bedacht habe, 
und gegenüber diesen thatsächlichen Feststellungen er- 
schienen nicht blos die angeführten gemeinrechtlichen 
und landrechtlichen Bestimmungen (worunter auch 
Thl. III c. 4 §. 5 des bayr. Landr.) über die 
Giltigkeit letztwilliger Zuwendungen an unbekannte 
oder unbestimmte Personen zu frommen oder wohl- 
thätigen Zwecken vorliegenden Falles unanwendbar, 
sondern es sei durch jene Feststellungen auch die 
Anwendbarkeit der dargelegten Grundsätze über die 
Errichtung von Stiftungen durch letztwillige An- 
ordnungen ausgeschlossen. — Urth. v. 29. Mai 
HVNr. 3022. 
Obligationenrecht. Voraussetzung des 
Rücktrittes vom Vertrage von Seite des 
Mitcontrahenten wegen Nichterfüllung. 
Klagerecht auf Anerkennung einer Verbind- 
lichkeit. Eine Berechtigung des einen Contrahenten, 
wegen nicht rechtzeitiger oder nicht gehöriger Erfüllung 
des Vertrages von Seite des andern auch seiner- 
seits vom Vertrage abzugehen, kann nur dann an- 
genommen werden, wenn in Folge dessen vertrags- 
widrigen Verhaltens des Schuldners das Interesse, 
welches der Gläubiger an der Erfüllung des Ver- 
trages hatte, in seiner Wesenheit weggefallen ist, 
indem durch jenes Verhalten der Zweck, welchen der 
Gläubiger mittels des Gegenstandes des Vertrages 
erreichen wollte und bei gehöriger Erfüllung des 
Vertrages auch erreicht haben würde, vereitelt wurde, 
oder der Gläubiger in Folge jenes Verhaltens des 
Schuldners einen anderen Weg zur Erreichung sei- 
nes Zweckes eingeschlagen hat, so daß die Leistung 
für ihn geradezu nutzlos geworden ist und sein 
Interesse nun eben in der Aufhebung des Vertrages 
besteht. — fr. 24 S. 4 D. 19. 2 fr. 135 F. 2 
D. 45. 1 c. 6 C. 4. 54; Seuffert, Pand. 4. Aufl1 
S. 246 N. 4; Mommsen, Beitr. z. Obl.-R. Abth. 1II