
302 Neue oberstricherterliche Erkenntnisse. 
§. 4 S. 31u. f., §. 27 S. 257 u. f.; Seuffert, 
Arch. V Nr. 270, IX 139, XI 141. 230, XVI 
179, 208, XVII 225, XXI 114, XXIV 228. — 
Nur in diesem Sinne ist die Bestimmung in Nr. 3 
8. 11 c. 15 Thl. IV des bayr. Ldr. zu verstehen 
— Bl. f. RA. XXVIII 301, XXXV 326, XL 
168, Erg. Bd. II 158. — Ueber die Frage aber, 
ob im einzelnen Falle die gedachte Voraussetzung 
gegeben, ob nach den besonderen Umständen der Zu- 
widerhandlung gegen eine Vertragsbestimmung von 
Seite des einen Kontrahenten die bemerkte Beden- 
tung beizulegen sei, hat das richterliche Ermessen zu 
entscheiden — fr. 135 8. 2 in fin. D. 45. 1; 
Seuffert, Arch. V 270, XXIV 228. — 
Aus Ooligatlonen gibt es in der Regel nur 
Klagen auf Erfüllung derselben. Ausnahmsweise 
wird jedoch in der Praxis überwiegend auch eine 
Klage auf Anerkennung eines obligatorischen Rechts- 
verhältnisses zugelassen, nämlich wenn der Berech- 
tigte ein entschiedenes Interesse daran hat, daß der 
Bestand des von ihm behaupteten und gegnerischer 
Seits bestrittenen Rechtes oder der Umfang See 
Windscheid, Pand. §. 122 Not. 1; Bl. f. RA. 
XXXVI 80, XXXIX 372; Seuffert, Arch. II 
Nr. 27, 249, III 304, XIII 19, XIV 5, XV 80, 
XXIII 105. — Urth. v. 16. Mai HVMr. 2928. 
Familienrecht. Ueber Aufhebung der all- 
gemeinen ehelichen Gütergemeinschaft nach 
preußischem Landrecht. Preuß. Ldr. Thl. U 
Tit. 1 §F. 413 u. 418. — Die Frage: ob eine 
nach Provinzialgesetz oder Statuten (also nicht ver- 
tragsmäßig) zwischen subsidiär dem allg. Preuß. Ldr. 
unterworfenen Eheleuten bestehende Gütergemeinschaft 
während der Ehe wieder aufgehoben werden könne 
und zwar blos mit Wirkung für die beiden Ehegatten 
selbst? wurde verneint aus folgenden Gründen: