
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 303 
In §. 413 a. a. O. sei fragliche Aufhebung 
als in der Regel unstatthaft bezeichnet ohne Unter- 
schied, ob die Aufhebung nur unter den Eheleuten 
oder dritten Personen gegenüber wirksam sein solle. 
Wo aber das Gesetz nicht unterscheide, dürfe dieses 
auch der Richter nicht thun. Daß eine solche Unter- 
scheidung nicht gemacht werden könne, gehe auch 
aus §. 418 a. a. O. hervor, indem, wenn der 
§. 413 die Aufhebung der G. insoweit nicht ver- 
bieten würde, als hiedurch nur die gegenseitigen 
Rechte der Eheleute betroffen werden, die Aus- 
nahmsbestimmung im §F. 418 nicht hätte gemacht 
werden können, da diese nur die gegenseitigen 
Rechte der Eheleute, also einen Fall zum Gegen- 
stande habe, auf welchen sich die Regel des 8. 413 
gar nicht erstrecken solle, ein solcher Fall aber doch 
nicht als Ausfnahmsfall aufgeführt werden könne. 
Nur dann, wenn nach §. 413 auch die vertrags- 
mäßige Aufhebung der G., soweit sie die gegen- 
seitigen Rechte der Eheleute betreffe, unstatthaft sei, 
habe die Ausnahmsbestimmung in §. 418 Sinn 
und Zweck. Hieraus müsse nothwendig geschlossen 
werden, daß nach §. 413 die vertragsmäßige Auf- 
hebung der G. in der Regel auch soweit unzu- 
lässig sei, als sie die gegenseitigen Rechte der Ehe- 
leute betreffe "). — Urth. v. 31. Mai HVNr. 3078. 
Erbrecht. Zur Lehre von der Collation 
der Notherben. Bayr. Landrecht. Es fragte 
sich, ob nach bayr. Landr. ein Stiefvater, welcher 
nach Ableben seiner Ehefrau mit seinen Sttefkindern 
nach Maßgabe eines vorhandenen Ehe= und Erbver- 
trages abzutheilen hatte, aus dem Grunde, weil 
nicht eine natürliche oder testamentarische Erbfolge 
stattfinde, sondern eine vertragsmäßige, von den 
Stlefkindern die Collation des bereits ausbezahlten 
Mutterguttes verlangen könne? Diese Frage wurde 
*) Vgl. Bl. f. RäA. Bd. 10 S. 877 Nr. 7.