
304 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
verneint, weil in Nr. 1 §. 15 c. 1 Thl. III des 
bayr. Ldr. auch von der vertragsmäßigen Erbfolge 
die Rede sei und die Anm. zu Nr. 4 a. a. O. es 
außer Zweifel setzten, daß ein Ehegatte seiner ver- 
storbenen Frau und deren Erben gegenüber als 
extraneus zu betrachten sei und als solcher von 
diesen eine Collation nicht begehren könne. — Urth. 
v. 19. Mai HVNr. 3013. 
Errungenschaft als Nachlaßgegenstand 
nach Bayreuther Recht. Die ledige R., Mutter 
eines Kindes F. R., verheirathete sich, gebar in der 
Ehe zwei Kinder und verstarb mit Hinterlassung 
dieser drei Kinder und ihres Ehemannes, welcher 
Vater zu jenem ersten Kinde nicht war, und mit 
seiner Ehefrau in Gütergemeinschaft nach bayreuther 
Prov.-R. gelebt hatte. F. R., dessen Erbrecht an 
dem Nachlasse seiner Mutter anerkannt war, be- 
hauptete, es gehöre zu diesem auch die Errungen- 
schaft und zwar gemäß Bayr. Land.-Const. Tit. VII 
§S. 7 verbis: „weniger nicht der Mann, wenn er 
zu einer Wittwe mit Kindern in das Vermögen 
eingefreiet.“ Der OGH. erkannte diesen Anspruch 
nicht als berechtigt an, weil, wenn auch „der Mann 
darauf, auf Ableben der Frau die Errungenschaft 
als zu deren Nachlaß anzuerkennen, unter der Vor- 
aussetzung beschränkt sei, daß er zu einer Wittwe 
mit Kindern in das Vermögen eingefreiet habe“, 
doch die — hier in Bezug genommene — gesetzliche 
Bestimmung nicht auf Verhältnisse angewendet wer- 
den dürfe, welche der Wortlaut nicht in sich begreife. 
Zugleich wurde die Ansicht, als ob die Errungen- 
schaft immer zum Nachlasse des verstorbenen Ehe- 
gatten gehöre, als unrichig bezeichnet?). — Urth. 
v. 17. Mai HVNr. 303 
*) Vgl. A#nol# 1 Beitr. I S. 177 Not. 1; Bl. al RA. 
X# 337, XXI501, XXVI 214, XXT2 4 u. f.; 
Erg.-Bd. /u KXNI/374 u f. und * 284 · 
in Nürnberg. Verl. Pal#. Enke 
—# Enke) in Lu #n- Druck von Junge & Sohn,