
Samstag den 23. September 1876. 41. Jahrgang. As 20. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inbalt: Exturs zu §F. 257 des Entwurfs der deutschen Strasprozepordnung.— 
k’ber cht über die neueren Er# ebnsse ver Rechisprechung des Fanr: 
en 
erichtshoses in Gegenständen C-tolrechtes und Clvll- 
prozesses voöm 16.—30. Juni, mit 4 Nachträgen vom 2., #, 13. 
und 13. Juni. 
Exkurs zu F. 257 des Entwurfs der deutschen Straf- 
prozeßordnung. 
Von g. Appell.-Ger.-Direktor v. Seel. 
Während in dem revidirten Regierungsentwurf 
der deutschen Strafprozeßordnung §. 257 bestimmt 
ist, daß die Belehrung, welche der Schwurgerichts- 
präsident den Geschwornen über die von denselben 
bei Lösung ihrer Aufgabe in Betracht zu ziehenden 
rechtlichen Gesichtspunkte ertheilt, von keiner Seite 
einer Erinnerung unterzogen werden dürfe, brachte 
die Reilchsjustizkommission hiezu die Abänderung in 
Vorschlag, auf Antrag seien bestimmt-bezeichnete 
Sätze der Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden schrift- 
lich zu verfassen, den Geschwornen vorzulesen und 
dem Protokoll beizufügen, woran sich sodann der 
weitere Abänderungsantrag zu 8. 301 knüpft, dahin 
lautend, ein Urtheil sei stets als auf Verletzung des 
Gesetzes beruhend zu betrachten, wenn die durch das 
Protokoll festgestellte Rechtsbelehrung des Vorsitzen-= 
den einen Rechtsirrthum enthält und nach Lage der 
Sache nicht ausgeschlossen ist, daß sie auf den In- 
halt des Urtheils zum Nachtheil des Angeklagten 
Einfluß äer. (Verhandlungen der Reichsjustig- 
kommission I. Bd. I. Thl. S. 81, 85, 99, 102.) 
Neue Folge XXI. Band.