
306 Erkurs zu §. 257 d. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn. 
Wenn gleich die auf Anregung des Juristentags er- 
hobenen Gutachten des Hofraths Dr. Wahlberg 
zu Wien und Bezirksgerichtsdirektors Stöcker zu 
Freiburg in Sachsen (Verhandlungen des Juristen- 
tags Bd. XIII S. 29 ff., 161 ff.) sich im Sinne 
der Reichsjustizkommission aussprachen, so wird doch 
bei den noch bevorstehenden die Frage zum endgil- 
tigen Austrag bringenden legislativen Verhandlungen 
sicherlich auch jenen Erwägungen Gehör gegönnt 
werden, welche die Aufrechthaltung des im Regier- 
ungsentwurf vertretenen Standpunktes empfehlen. 
In dieser Beziehung wäre - 
1) vordersamst in Erinnerung zu bringen, daß 
mit der von der Reichsjustizkommission vorgeschlage- 
nen Aenderung eine Neuerung in das deutsche Straf- 
prozeßrecht eingeführt würde. In sämmtlichen auf 
das Prinzip der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ge- 
bauten deutschen Strafprozeßordnungen ist einer 
Kontestation und Diskussion über die Rechtsbelehr- 
ung des Schwurgerichtspräsidenten, oder, was das- 
selbe besagen will, einem Nichtigkeitsgrund wegen 
unrichtiger Rechtsbelehrung keine Stelle eingeräumt, 
nur im Königreiche Sachsen ist durch Gesetz vom 
1. Oktober 1868 8. 69 abweichend hievon die Be- 
stimmung getroffen, es sei dem Staatsanwalt und 
Vertheidiger unbenommen, Einwendungen gegen die 
Rechtsbelehrung des Präsidenten vorzubringen, und 
wenn der Präsident dieselben abweist, die streitigen 
Punkte durch das Protokoll feststellen zu lassen, 
auch unter Bezugnahme auf letzteres das Erkenntniß 
selbst wegen irriger Rechtsanwendung seitens des 
Vorsitzenden bei Belehrung der Geschwornen als 
nichtig anzufechten. Diese sächsische Bestimmung 
scheint sich die Reichsjustizkommission zum Vorbild 
genommen zu haben. Was also bis jetzt nur eine 
singuläre Ausnahme bildet, soll zur allgemein giltigen 
Regel erhoben werden. Zwar ist auch Oesterreich