
Erkurs zu §. 257 d. Entw. d. beutsch. Strafprozeßordn. 307 
in der Strafprozeßordnung v. 23. Mai 1873 F. 344 
dem Beispiel Sachsens gefolgt. Allein die Ein- 
richtungen und Verhältnisse des Auslands lassen sich 
füglich nicht heranziehen, sie liegen nach ihren Ur- 
sachen und Wirkungen unserem Gesichtskreise zu 
ferne, und wo es sich um Schaffung einer gemein- 
samen deutschen Strafprozeßordnung handelt, wird 
man sich am füglichsten an die deutschen Rechtszu- 
stände zu halten haben. Soviel bleibt also fest- 
stehend, daß für die Länder des deutschen Reichs 
daßjenige als Regel eingeführt werden soll, was 
bislang nur eine vereinzelte Ausnahme für ein klei- 
nes Rechtsgebiet bildete und hiertn läge jedenfalls 
eine Neuerung. Da man aber am positiven Recht 
nicht ohne Noth rütteln und ändern soll, so müßte, 
falls man dieser Neuerung die Hand bieten wollte, 
ein Bedürfniß dazu vorliegen. Würde ein solches 
Bedürfniß bestehen, so ist es ganz sicher, daß man 
nicht unterlassen hätte, einen Beweis hiefür anzu- 
treten, durch Beibringung konkreter Fälle ein Material 
zu sammeln, das sich als Beleg für die Nothwen- 
digkeit beregter Aenderung verwerthen ließe. Da 
dies aber nicht geschah, so ist mit Grund anzuneh- 
men, daß ein derartiges Bedürfniß auch nicht obwaltet. 
Was insbesondere die uns zunächst vor Augen 
liegenden Ergebnisse in der bayerischen Praxis anbe- 
langt, so hat sich, soweit diesseits bekannt, seit mehr 
als zwanzig Jahren kein Fall ereignet, in welchem 
auch nur der Versuch gemacht worden wäre, die 
Rechtsbelehrung des Schwurgerichtspräsidenten in 
Kontestation zu ziehen, als ob durch deren Unrich- 
tigkeit die Interessen des Angeklagten gefährdet wor- 
den wären. Man wird also schon aus dieser Rück- 
sicht dem in Vorschlag gebrachten neuen Experiment 
mit besonderer Vorsicht begegnen. 
2) Abgesehen hievon bestehen, wie in den be- 
treffenden Motiven zum Regierungsentwurf (Akten- 
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