
308 Erkurs zu §. 257 b. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn. 
stücke des deutschen Reichstags, Justizgesetzgebung 
Nr. 2, II. Legislaturperiode, 2. Session S. 202) 
angeführt und in den allegirten Verhandlungen der 
Reichsjustizkommission S. 81, dann im Stöcker'schen 
Gutachten S. 169 selbst zugegeben ist, die triftig- 
sten Bedenken gegen Annahme der erwähnten Neuer- 
ung. Daß dabei von Hereinziehung einer Analogie 
aus dem englischen Gerichtsverfahren keine Rede 
sein könne, ist ebenso in den Verhandlungen der 
Reichsjustizkommission S. 81 wie im Stöcker'schen 
Gutachten S. 161 anerkannt und kann man also 
nur die deutschen Rechtseinrichtungen zur Basis 
nehmen. Nun bleibt es aber 
a) überhaupt eine mißliche Maßregel, die 
Rechtsbelehrung des Vorsitzenden so zu Protokoll zu 
fixiren, daß daraufhin nachmals in der Revisions-= 
instanz gegebenenfalls ein kassatorisches Urtheil ge- 
baut werden könnte. · 
Das Resultat einer solchen Protokollirung wird 
namentlich bei kontroversen oder verwickelten Materien 
und wenn etwa einzelne Sätze aus der Rechtsbe- 
lehrung herausgerissen werden sollen, viel leichter ein 
unsicheres und unklares sein, als daß ein getreues 
Bild der von Präsidenten ausgesprochenen Gedanken 
und deren Nüancirung entstünde. 
b) Nicht nur der authoritave Einfluß des Vor- 
sitzenden den Geschwornen gegevüber würde geschwächt, 
sondern der Vorsitzende selbst, indem er bei jedem 
Worte einem Widerspruch, einer Korrektur sich aus- 
gesetzt sieht, in eine Lage gedrängt, welche geeignet 
ist, seine Selbständigkeit und Unbefangenheit zu be- 
einträchtigen, ihn zu bedrängen und einzuschüchtern. 
c) Ingleichen würde hiemit die Festigkeit des 
Wahrspruchs erschüttert, indem eine Handhabe ge- 
boten wäre, auf einem Umweg und wenn auch nicht 
dem Namen nach, doch der Sache nach eine Revision 
gegen den Wahrspruch einzuführen.