
Exkuro zu §. 267 d. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn. 309 
d) Es eröffnete sich hiemit die Gelegenheit zu 
end= und maßlosen Anträgen und Streitigkeiten so- 
wohl in Betreff des Umfangs und der Fassung des 
Protokolls während der Verhandlung, als auch spä- 
ter im Wege der Revision durch Erregung und Aus- 
nützung von Kontroversen, wobei der Mißbrauch sich 
schwer verhindern ließe, und wodurch die Aufgabe 
und die Ziele der Strafrechtspflege nur geschädigt 
werden müßten. 
e) Ferner läßt sich nicht fixiren, ob und in- 
wieweit eine allenfallsige in der Mechtsbesehrung des 
Vorsitzenden unterlaufene Unrichtigkeit von maßgeben- 
dem Einfluß auf das Verdikt war, während es doch 
nicht auf die den Geschwornen dargebotenen sondern 
auf die von ihnen angenommenen und im Wahrspruch 
verwerthete Rechtsanschauung ankommt. Diesen 
Kausalnexus will man zwar durch eine Präsumtion, 
richtiger gesagt, durch eine Fiktion, surrogiren. Wie 
nämlich geradezu in den Verhandlungen der Reichs- 
justizkommission S. 81 erklärt wird, soll deshalb, 
weil die Geschwornen darauf angewiesen seien, in 
der Rechtsbelehrung des Vorsitzenden das Recht des 
Landes zu erblicken, ohne weiters präsumirt werden, 
daß sie diese Belehrung als maßgebend hinnahmen 
und unter dem Eindruck solcher Rechtsweisung ihr 
Urtheil gefällt haben, so daß, wenn die Rechtsbe- 
lehrung eine irrthümliche war, der Wahrspruch schlecht- 
weg als ein irriger angesehen werden müsse. So 
wenig eine solche Fiktion passend erscheint, um auf 
einen aus freiester subjektiver Geistesthätigkeit hervor- 
gegangenen Ausspruch angewendet zu werden, eben so 
sehr wird diese Fiktion durch die Evidenz de5 Gegen- 
theils ausgeschlossen, indem es eine unläugbare na- 
mentlich im Stöcker'schen Gutachten S. 170 ein- 
geräumte Thatsache der Erfahrung ist, daß die Ge- 
schwornen sich in ihrer Rechtsansicht volle Unab- 
hängigkeit bewahren. Sie folgen der Rechtsbeleh-