
310 Erkurs zu g. 257 b. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn. 
rung des Vorsitzenden allerdings insoweit, als dies 
mit ihrer eigenen Anschauung, ihrem subjektiven Rechts- 
gefühl übereinstimmt, allein sie lassen sich durch diese 
Rechtsbelehrung nicht binden, sie folgen auch der 
vom Vertheidiger ausgehenden Rechtsausführung, 
oder sie folgen einfach der Ansicht, welche ihnen 
vom Standpunkt des gewöhnlichen Lebens als plau- 
sibel erscheint. Besonders erschwert würde die Kon- 
statirung des besagten Kausalnexus, wenn man sich 
vergegenwärtigt, welches Verhalten dem Präsidenten 
nach dem Wahlberg'schen Gutachten S. 32 ein- 
geräumt sein soll, wenn es sich um eine juristische 
Kontroverse handelt; in solchen Fällen soll der Vor- 
sitzende sich nämlich damit begnügen können, den 
Geschwornen die in der Spruchpraxis obwaltenden 
verschiedenen Ansichten auseinanderzusetzen und ihnen 
anheimzustellen, welche Ansicht sie wählen wollen. 
Man bedenke, daß ein Wahrspruch keine Entschei- 
dungsgründe gibt, sohin auch nicht erwelbar ist, aus 
welchen einzelnen Eindrücken und Reflexionen die 
Ueberzeugung der Geschwornen erwuchs. 
3) Alle diese Bedenken glaubt man durch das 
Argument zu beseitigen, daß die theoretische Noth- 
wendigkeit bestehe, eine Garantie für den Angeklag- 
ten gegen irrthümliche Rechtsbelehrung des Präsiden- 
ten zu geben und somit Irrthum und Einseitigkeit 
auszuschließen. Dieses Argument müßte man un- 
bedingt unterschreiben, wenn nicht ohnedies schon 
solche Garantien bestünden. Allein es leistet ja die 
Gesetzgebung bereits durch mehrfache Sicherheits- 
maßregeln zu Gunsten des Angeklagten hiefür voll- 
genügende Bürgschaft. 
In der Berührung des Schwurgerichtspräsidenten 
mit Geschwornenbank liegt der Schwerpunkt in der 
Fragestellung. In den Fragen verkörpert sich die 
Rechtsauffassung des Vorsitzenden, was er als den 
Inbegriff der Voraussetzungen zur Annahme eines