
Erkurs zu §. 267 d. Entw. d. deutsch. Strafprozeßordn. 311 
Reats ansieht, muß also in den Fragen ausgeprägt 
sein, die Rechtsbelehrung gibt nur eine Erläuterung 
dessen, was in den Fragen schon vorgezeichnet ist. 
Nun hat aber der Angeklagte nach §. 249 des 
Regierungsentwurfs das Recht der Erinnerung und 
Antragstellung über die Fragen, und wenn er hiemit 
bei dem Vorsitzenden nicht durchdringt, kann er sogar 
einen Beschluß des Schwurgerichtshofs provoziren. 
Sollte aber der Angeschuldigte es unterlassen, von 
diesem Rechte Gebrauch zu machen, so hat der 
Schwurgerichtshof bei Anwendung des Gesetzes zu 
prüfen, ob die dem auf die Fragestellung gebauten 
Wahrspruch innwohnende Rechtsansicht die richtige 
sei, und sollte der Schwurgerichtshof auch in diesem 
Stadium der unrichtigen Ansicht des Präsidenten 
huldigen, so bleibt dem Angeklagten noch das Rechts- 
mittel der Revision wegen Verletzung des Gesetzes 
offen. Bei dieser dreifacher Reihe von Schutzmitteln 
ist das rechtliche Interesse des Angeklagten nach 
diesseitigem Ermessen ausreichend gewahrt. Es sei 
gestattet, hier einen Rückblick auf die bayerische Praxis 
zu werfen. In den ersteren Jahren des Bestands 
des Strafprozeßgesetzes v. 10. November 1848 ka- 
men zwei Fälle vor, in denen eine Nichttgkeitsbe- 
schwerde wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes 
darauf gestützt werden wollte, daß die Rechtsbe- 
lehrung des Schwurgerichtspräsidenten eine falsche 
gewesen sei. In dem hierauf erfolgten oberstrichter- 
lichen Urtheile vom 10. Juli 1849 und 17. No- 
vember 1854 (Sitzungsberichte der bayr. Strafge- 
richte Bd. I S. 346 und Zeitschrift f. G. u. R. 
Bd. 1 S. 487) findet sich die hier entwickelte Auf- 
fassung vertreten. 
Nach allem dem dürften überwiegende Gründe 
bestehen, um den Abänderungsvorschlag der Reichs- 
justizkommission abzulehnen.