
312 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des 
obersten Gerichtshoses in Gegenständen des Civil- 
rechtes und Civilprozesses 
16.— 30. Juni. 
Mit 4 Nachträgen vom 2., 12., 13. und 13. Juni. 
Bemerkung: Die urtheile vom 17. HVNr. 3040, 22. 
HVNr. 3059, 26. H Nr. 3092, 30. 
HVNr. 3137 und 30. Juni HV# Nr. 3082 
werden nachgetragen. 
I Zur Proze = Orbnung. 
Art. 511. Wenn auch die Proz.-O. keine 
ausdrückliche Bestimmung dahin hat, daß das 
Bez.-Gericht die nach Art. 511 an dasselbe gelangte 
Sache auch dann behalten müsse, wenn der Einzelrich- 
ter mit Unrecht seine Un zuständigkeit angenommen 
hat, so ergibt sich doch dieses aus den Art. 11, 31 
und 511 von selbst. Die einzelrichterliche Entschei- 
dung ist ja sofort rechtskräftig, unabänderlich, es ist 
das Einzel-Gericht nicht mehr in der Lage, sich mit 
der Sache befassen zu können, auf anderem Wege 
ist eine Remedur nicht mehr möglich, das Gesetz 
will mit dem Verweisungsurtheile jeden weiteren 
Streit darüber, ob das Collegialgericht oder der 
Einzelrichter zuständig sei, abgeschnitten wissen. Dabei 
bleibt aber immerhin die Frage offen, ob gerade das 
angegangene oder aber ein anderes Bez.-Gericht, 
oder etwa das Handelsgericht für den gegebenen 
Fall zuständig sei. — Wernz, Comm. Bd. 1 S. 48 
Ziff. 29, S. 67 Z. 14, S. 487 Z. 9; Verh. d. 
GGA. d. K. d. A. 1863/65 Beil. Bd. III Abth. 2 
S. 262, 263; Sammlg. Bd. 3 S. 338; Bl. f.